27.01.2022 · Nachricht aus SSP · Kinderbetreuung
Der Abzug von Sonderausgaben setzt Aufwendungen voraus, durch die der Steuerzahler tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird. Deswegen ist der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten um Zuschüsse zu kürzen, die der Arbeitgeber leistet. Das hat der BFH jetzt auch für Arbeitgeberzuschüsse zur vorschulischen Kinderbetreuung entschieden und damit eine Entscheidung des FG Köln bestätigt.
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