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  • · Nachricht · Kinderbetreuung

    Kita-Arbeitgeberzuschuss mindert Sonderausgabenabzug

    | Der Abzug von Sonderausgaben setzt Aufwendungen voraus, durch die der Steuerzahler tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird. Deswegen ist der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten um Zuschüsse zu kürzen, die der Arbeitgeber leistet. Das hat der BFH jetzt auch für Arbeitgeberzuschüsse zur vorschulischen Kinderbetreuung entschieden und damit eine Entscheidung des FG Köln bestätigt. |

     

    Hintergrund | Eltern steht für Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Drittel der Ausgaben, maximal 4.000 Euro je Kind und Jahr, der Sonderausgabenabzug zu (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Voraussetzung ist, dass das Kind zum Haushalt gehört, noch keine 14 Jahre alt ist, die Eltern im Besitz einer Rechnung über die Kosten sind und diese unbar gezahlt haben. Der BFH hat jetzt erneut (diesmal für Arbeitgeberzuschüsse zur vorschulischen Kinderbetreuung) bestätigt, dass steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers den Sonderausgabenabzug mindern. Die Begründung lautet, dass Sonderausgaben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nur dann abgezogen werden dürfen, wenn ein Steuerzahler tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Daran fehlt es, wenn dem Arbeitnehmer Aufwendungen steuerfrei ersetzt werden (BFH, Urteil vom 01.09.2021, Az. III R 54/20, Abruf-Nr. 227144 sowie BFH, Beschluss vom 14.04.2021, Az. III R 30/20, Abruf-Nr. 223630).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Alles Wissenswerte zum Thema erfahren Sie im SSP-Lehrvideo Nr. 9 „Kinderbetreuung: So können Arbeitgeber Mitarbeiter steuerfrei unterstützen“ auf ssp.iww.de → Abruf-Nr. 47541367
    Quelle: ID 47962392

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