14.02.2024 · Fachbeitrag aus AStW · § 11 EStG
Wenn ein Steuerpflichtiger ohne Dauerfristverlängerung, der seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum November des Jahres 01 erst am 10.1. des Jahres 02 anmeldet und der Zahlbetrag am 16.1. des Jahres 02 mittels Lastschrift eingezogen wird, ist die Zahlung im Jahre 02 geleistet und in diesem Jahr als Betriebsausgabe abziehbar, so ein aktuelles Urteil des FG Köln.
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