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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Spielhalle: Kostenlose Getränke nur zu 70 Prozent absetzbar?

    | Handelt es sich um eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, deren Kosten nur zu 70 Prozent den Gewinn mindern, wenn eine Spielhalle ihren Besuchern kostenlose Getränke und Snacks zur Verfügung stellt? Oder sind es Aufmerksamkeiten, die in voller Höhe als Beriebsausgaben den Gewinn mindern? Mit diesen Fragen muss sich demnächst wahrscheinlich der BFH befassen. |

     

    Das FG Köln hat in der Vorinstanz die Meinung vertreten, dass die unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr durch Kunden stets eine Bewirtung ist, die nur zum eingeschränkten Betriebsausgabenabzug berechtigt. Es komme nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund stehe oder ob diese aus der Sicht des Bewirtenden in erster Linie der Werbung oder Repräsentation diene. Auch liege keine bloße Aufmerksamkeit gegenüber den Besuchern vor, bei denen die Finanzverwaltung einen vollständigen Betriebsausgabenabzug zulasse. Denn es handele sich nicht nur um eine Geste der Höflichkeit; vielmehr soll sich der Spielgast möglichst lange in der Spielhalle aufhalten, um höhere Einnahmen zu erzielen (FG Köln, Urteil vom 29.04.2021, Az. 10 K 2648/20, Abruf-Nr. 225153).

     

    Wichtig | Das FG wollte die Revision nicht zulassen. Der Spielhallenbetreiber hat deshalb Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie wird beim BFH unter dem Az. XI B 54/21 geführt.

    Quelle: ID 47728261