· Fachbeitrag · geringfügige Beschäftigung
Kurzfrist-Job: Vorsicht bei „Sonderurlaubern“ und „Sozialleistungsbeziehern“
| Wer kurzfristig Beschäftigte einstellen will, sollte prüfen, ob es sich um „Sonderurlauber“ oder „Sozialleistungsbezieher“ handelt. Diese Arbeitnehmer werden nämlich im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung berufsmäßig tätig, wenn ihr Verdienst 400 Euro im Monat übersteigt. Die Folge ist, dass der Arbeitgeber höhere Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss. |
Merkmale der kurzfristigen Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung ist neben dem 400-Euro-Job die zweite Variante der geringfügigen Beschäftigung. Typische Beispiele sind Krankheits- oder Kurvertretungen, Saisontätigkeiten oder Ferienjobs. Folgende zwei Vo-raussetzungen müssen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt sein:
- Die Beschäftigung ist im Laufe eines Kalenderjahrs auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Tage (auch kalenderjahrüberschreitend) nach ihrer Eigenart oder im voraus vertraglich begrenzt.
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