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  • · Fachbeitrag · Entfernungspauschale

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: So optimieren Sie den Kostenabzug

    von StBin Dipl.-Fwin (FH) Jutta Liess, Traunreut

    | Der BFH hat kürzlich in zwei von der Öffentlichkeit viel beachteten Urteilen seine bisherige Rechtsprechung zur Anerkennung einer weiteren, aber verkehrsgünstigeren Entfernung zur Arbeitsstätte steuerzahlerfreundlich geändert ( BFH 16.11.11, VI R 46/10, VI R 19/11). Anlass genug, die wichtigsten Besonderheiten beim Abzug von Fahrtkosten für das Pendeln zwischen Wohnung und Arbeit nochmals genauer unter die Lupe zu nehmen. |

    1. Maßgebliche Entfernung

    Die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Arbeitnehmer wie Werbungskosten im Rahmen der Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer und Arbeitstag abziehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, BMF 31.8.09, IV C 5 - S 2351/09/10002). Aufgrund des Wesens als Pauschale kommt es grundsätzlich nicht darauf an, in welcher Höhe bzw. ob überhaupt Aufwendungen entstanden sind, und auch das gewählte Fortbewegungsmittel ist vordergründig unerheblich (auch Fußgängern steht die Pauschale zu, allerdings „laufen“ bei ihnen keine großen Beträge auf). Besondere Bedeutung kommt der maßgeblichen Entfernung zu:

     

    1.1 Kürzeste Straßenverbindung

    Grundsätzlich kommt es auf die kürzeste Straßenverbindung - nach vollen Kilometern, angefangene bleiben unberücksichtigt - zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an (§ 9 Abs. 2 S. 4 EStG). Das gilt nicht nur für Fahrten, die tatsächlich auf der Straße zurückgelegt werden, sondern auch für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

    1.3 Unterschiedliche Entfernungen