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  • · Fachbeitrag · Strafrecht

    Arzt rechnet Laborleistungen ab, die er nicht selbst erbracht hat und muss ins Gefängnis

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizin- und Arbeitsrecht, Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de 

    | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 25. Januar 2012 die Verurteilung eines Arztes zu drei Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Abrechnungsbetrugs in 129 Fällen bestätigt (Az: 1 StR 45/11). Der Arzt hatte unberechtigterweise selbst abgerechnet: Speziallaborleistungen - obwohl diese von einem Laborarzt erbracht wurden, Basislaborleistungen mit dem 1,3-fachen Steigerungssatz - obwohl er keine einzige Befundung selbst durchgeführt hatte und Leistungen nicht approbierter Ärzte. |

    Arzt ließ andere arbeiten und kassierte das Honorar

    Der verurteilte Arzt (Allgemeinmediziner ohne Kassenzulassung, der ausschließlich Privatpatienten behandelte) war Mitglied einer Laborgemeinschaft gewesen und hatte von dieser die Leistungen des sogenannten Basislabors nach dem Abschnitt M II des Gebührenverzeichnisses bezogen, die er nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 der GOÄ selbst abrechnen konnte. Unter Verweis auf eine „sehr umfangreiche und sehr zeitintensive Leistung aufgrund persönlicher Befunde“ hatte er die Leistungen des sogenannten Basislabors mit dem 1,3-fachen Steigerungssatz statt mit dem Regelsatz abgerechnet, obwohl er keine einzige Befundung selbst durchgeführt und stattdessen sämtliche Parameter bei der Laborgemeinschaft bezogen hatte. Zudem hatte der Arzt Leistungen des Basislabors als sogenannte M I-Leistungen wiederum mit dem 1,3-fachen Steigerungssatz abgerechnet.

     

    Der Allgemeinmediziner hatte zudem sogenannte Speziallaborleistungen der Abschnitte M III und M IV GOÄ von einem Laborarzt erbringen lassen, der sie ihm gegenüber zu einem reduzierten Preis abrechnete. Anschließend stellte sie der Angeklagte seinem Patienten in Rechnung, obwohl Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses bei dieser Fallkonstellation nur die Abrechnung durch den Laborarzt gestattet hätte, der die Leistungen erbracht hat.