· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Endlich Klarheit bei den E-Rechnungen und der Übersendung von Rechnungskopien
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Das BMF hat nun endlich Stellung zu der bereits zum 1.7.11 erfolgten umsatzsteuerlichen Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung genommen, also insbesondere der Abrechnung mittels Telefax und E-Mail. Gleichzeitig wird die nicht weniger interessante Frage des Vorgehens bei mehrfachem Rechnungsversand - auch etwa bei der Anforderung von Rechnungskopien durch den Kunden - praxisfreundlich beantwortet (BMF 2.7.12, IV D 2 - S 7287-a/09/10004 :003). |
1. Elektronische Rechnungen: Eigentlich keine Überraschungen
Die Rechtsauffassung des BMF fiel wie erwartet aus, sodass im Wesentlichen auf den hierzu bereits veröffentlichten Beitrag in unserer Januarausgabe (GStB 12, 15) verwiesen werden kann. Dies mit folgenden Ergänzungen:
1.1 Vorsteuerprüfung reicht aus
Ist der Nachweis erbracht, dass die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG gegeben sind, kommt der Durchführung des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens im konkreten Einzelfall keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Sie kann insbesondere nicht mehr zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen (vgl. BMF 2.7.12, Einführung; A 14.4 Abs. 6 S. 4 UStAE n.F.).
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