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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BMF konkretisiert: Anschlussbehandlungen sind ohne Rezept umsatzsteuerpflichtig

    von StB, Dipl.-Bw. Thorsten Normann, Olsberg

    | Behandlungen im Anschluss an eine ärztliche Diagnose, für die die Patienten die Kosten selbst tragen, waren bis 31. Dezember 2011 von der Umsatzsteuer befreit. Seit dem 1. Januar 2012 gilt jedoch: keine ärztliche Verordnung - keine Umsatzsteuerbefreiung. Was schon von den Finanzministerien der Bundesländer festgelegt wurde, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 19. Juni 2012 nun auch im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 4.14.) verankert und sogar verschärft. |

     

    Bescheinigungen und Empfehlungen ersetzen kein Rezept

    Therapeutische Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) weiterhin grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Als steuerbegünstigt gelten aber nur solche Maßnahmen, die ein medizinisch-therapeutisches Ziel verfolgen. Dieses Ziel wird aus umsatzsteuerlicher Sicht seit dem 1. Januar 2012 nur als gegeben angesehen, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt (lesen Sie dazu ausführlich die Ausgaben 11/2011 sowie 2 und 4/2012 von PP). Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 4.14.) heißt es:

     

    „Behandlungen durch Angehörige von Gesundheitsfachberufen im Anschluss/Nachgang einer Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers sind grundsätzlich nicht als steuerfreie Heilbehandlung anzusehen, sofern für diese Anschlussbehandlungen keine neue Verordnung vorliegt. Als ärztliche Verordnung gilt im Allgemeinen sowohl das Kassenrezept als auch das Privatrezept. Eine Behandlungsempfehlung durch einen Arzt oder Heilpraktiker gilt nicht als für die Steuerbefreiung ausreichende Verordnung.“