· Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung
Die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien - ein Überblick über die Aktualisierungen
| Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Geringfügigkeits-Richtlinien zum 1. Januar 2013 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen, insbesondere der Minijob-Reform 2013, sowie zwischenzeitlich ergangener Besprechungsergebnisse aktualisiert. |
Umsetzung der Kernpunkte der Minijob-Reform 2013
Die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien setzen die folgenden zentralen Punkte der Minijob-Reform 2013 um:
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Klarstellungen in den neuen Geringfügigkeits-Richtlinien
Neben der ausführlichen Beschreibung der sich seit 1. Januar 2013 für die Beschäftigung von Minijobbern ergebenden Änderungen werden in den Geringfügigkeits-Richtlinien folgende fünf allgemeine Klarstellungen vorgenommen:
1. Feststellung der Versicherungspflicht durch Einzugsstelle
Die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als zuständige Einzugsstelle stellt für geringfügige Beschäftigungen die Versicherungspflicht durch Verwaltungsakt fest, wenn die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung nicht vorliegen.
2. Geänderte Umlagesätze 2013
Zum 1. Januar 2013 haben sich die Umlagesätze U1 (Krankheit) und U2 (Mutterschaft) sowie der Beitragssatz für die Insolvenzgeldumlage geändert. Aktuell gelten bei den geringfügigen Beschäftigungen folgende Sätze für Arbeitgeber - ohne Berücksichtigung von Berufsgenossenschaftsbeiträgen: e
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Gewerblicher Bereich | Privathaushalt | |
Pauschalbeitrag Krankenversicherung | 13 % | 5 % |
Pauschalbeitrag Rentenversicherung | 15 % | 5 % |
Einheitliche Pauschsteuer | 2 % | 2 % |
Umlage U1 (Krankheit) | 0,70 % | 0,70 % |
Umlage U2 (Mutterschaft) | 0,14 % | 0,14 % |
Insolvenzgeldumlage | 0,15 % | - |
Summe | 30,99 % | 12,84 % |
3. Erklärungen gehören zu den Entgeltunterlagen
Der Arbeitgeber muss die Erklärung des kurzfristig Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr sowie die Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über weitere Beschäftigungen zu den Entgeltunterlagen nehmen. Ferner muss der Arbeitnehmer bestätigen, dass er dem Arbeitgeber die Aufnahme weiterer Beschäftigungen anzeigt.
4. Freistellung im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen
Für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen kann eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt für längstens drei Monate begründet werden. Dagegen besteht bei Freistellungen auf der Grundlage einer Wertguthabenvereinbarung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt auch für Zeiten von mehr als drei Monaten.
5. Freiwilligendienst bzw. freiwilliger Wehrdienst und Beschäftigung
Bei kurzfristigen Beschäftigungen vor, während oder nach dem Bundesfreiwilligendienst bzw. freiwilligen Wehrdienst gilt hinsichtlich der Berufsmäßigkeit laut Geringfügigkeits-Richtlinien Folgendes:
- Nicht berufsmäßig sind kurzfristige Beschäftigungen, die neben dem Bundesfreiwilligendienst oder neben dem freiwilligen Wehrdienst ausgeübt werden.
- Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Bundesfreiwilligendienst oder freiwilligem Wehrdienst werden berufsmäßig ausgeübt. Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des freiwilligen Dienstes voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird.
- Für befristete Beschäftigungen zwischen freiwilligem Dienst und beabsichtigtem Studium kann sich Berufsmäßigkeit ergeben. Und zwar dann, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahrs insgesamt mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage betragen.
Geringfügige Beschäftigungen mit schwankenden Arbeitsentgelt
In der Praxis kommt es häufig vor, dass das Arbeitsentgelt schwankt. Dies führt insbesondere bei geringfügigen Beschäftigungen zu erheblichen Problemen. Die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien gehen deshalb ausführlicher als bisher darauf ein, wie bei schwankendem Arbeitsentgelt vorzugehen ist.
Schätzung des regelmäßigen Entgelts für 12 Monate
Bei schwankendem Arbeitsentgelt und in den Fällen, in denen im Rahmen einer Dauerbeschäftigung saisonbedingt unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist das regelmäßige Entgelt für zwölf Monate zu schätzen. Bei neu eingestellten Minijobbern kann dabei die Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde gelegt werden.
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Zum 1. Januar 2013 wurde ein neuer Kellner eingestellt, dessen Arbeitsentgelt saisonbedingt größeren Schwankungen unterliegt. Der Arbeitgeber schätzt im Voraus, dass der Kellner von Januar bis Juni 2013 monatlich 520 Euro und von Juli bis Dezember 2013 monatlich 340 Euro verdienen wird. Der Arbeitgeber ermittelt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt wie folgt:
Ergebnis: Der Kellner ist geringfügig beschäftigt. Denn das durchschnittliche Gehalt von 430 Euro (5.160 Euro : 12 Monate) hält die seit 1. Januar 2013 geltende Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro ein. |
Erhebliche Schwankungen - keine geringfügig entlohnte Beschäftigung
Nach den neuen Geringfügigkeits-Richtlinien soll dagegen keine durchgehende geringfügige Beschäftigung vorliegen, wenn deren Umfang erheblichen Schwankungen unterliegt. Das ist dann der Fall, wenn eine in wenigen Monaten eines Jahres ausgeübte Vollzeitbeschäftigung nur deshalb geringfügig entlohnt ausgeübt würde, weil die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt in den übrigen Monaten des Jahres lediglich so weit reduziert werden, dass das Jahresarbeitsentgelt die Entgeltgrenze von 5.400 Euro (450 Euro/Monat x 12 Monate) nicht übersteigt. Dies soll auch dann gelten, wenn unverhältnismäßige Schwankungen lediglich als saisonbedingt deklariert werden. In diesen Fällen liegt in den Monaten, in denen die Entgeltgrenze überschritten wird, keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
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Eine Hausfrau arbeitet als Kellnerin in einem Ausflugslokal. Die Beschäftigung ist von vornherein für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2013 bei einem Arbeitseinsatz von mehr als 50 Arbeitstagen befristet. Sie erzielt folgendes Arbeitsentgelt:
Ergebnis: Die Beschäftigung ist keine durchgehende geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil der Beschäftigungsumfang einer erheblichen Schwankung unterliegt. Die Geringfügigkeits-Richtlinien sehen in diesem Fall vor, dass die Beschäftigung in den Monaten Juni bis August 2013 nicht geringfügig entlohnt ist, in den Monaten September bis Dezember 2013 dagegen schon. Bei derartig starken Schwankungen ist es laut Geringfügigkeits-Richtlinien unerheblich, dass der Gesamtverdienst vom 1. Juni bis 31. Dezember 2013 die zulässige anteilige Entgeltgrenze von 3.150 Euro (7 Monate x 450 Euro) nicht übersteigt. |
Beachten Sie | Bei schwankendem Arbeitsentgelt ist somit Vorsicht geboten. Leider liefern die Geringfügigkeits-Richtlinien keine weitergehenden oder konkreten Anhaltspunkte, wann unverhältnismäßig hohe Schwankungen vorliegen und bis zu welcher Grenze Schwankungen insbesondere im Rahmen von Sozialverversicherungsprüfungen noch toleriert werden.
Neue praxisgerechte Muster, Anträge und Merkblätter
Minijobbern und Arbeitgebern soll die Umsetzung der neuen Spielregeln bei den geringfügigen Beschäftigungen erleichtert werden. Deshalb wurden die Anlagen der Geringfügigkeits-Richtlinien ergänzt um
- ein Muster für eine Erklärung zum Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit für geringfügige Beschäftigungen nach alter Rechtlage bis 31. Dezember 2012 samt Merkblatt zur Aufklärung über die Vorteile eines Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit;
- ein Muster für einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für geringfügige Beschäftigungen aufgrund der Rechtslage seit 1. Januar 2013 nebst Merkblatt zur Aufklärung über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Weiterführende Hinweise
- Die neuen „Geringfügigkeits-Richtlinien“ finden Sie auf lgp.iww.de unter Downloads → Arbeitshilfen und Checklisten → Geringfügige Beschäftigung
- Beiträge zu den Änderungen bei den geringfügigen Beschäftigungen 2013 lesen Sie in LGP 12/2012, Seite 202 und 1/2013, Seite 3, im Archiv auf lgp.iww.de