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Weitersagen oder nicht? - Wenn Patienten den Arzt wechseln
von Silke Jäger | Texte für Reha und Therapie, Marburg
| Es gibt unterschiedliche Gründe für einen Arztwechsel. Patienten, die im laufenden Quartal einen neuen Arzt aufsuchen und von ihm eine Heilmittelverordnung bekommen, gehen mit dieser Verordnung nicht selten zum gleichen Therapeuten - wenn sie mit der Behandlung zufrieden waren. Müssen Sie als Therapeut - und dürfen Sie überhaupt - den neuen Arzt darüber informieren, dass der Patient bereits bei Ihnen in Behandlung ist und das therapiefreie Intervall von zwölf Wochen durch das Ausstellen der zweiten Erstverordnung nicht eingehalten wird? |
Unter bestimmten Umständen den Arzt informieren
In der Checkliste zur Verordnungsprüfung, die als Anlage 5 dem Rahmenvertrag beiliegt, den die Physiotherapieverbände mit dem Verband der Ersatzkassen ausgehandelt haben und die seit dem 1. April gilt (wir berichteten in Ausgabe 4/2013, Seite 2) steht: „Ist dieser Patient bereits aufgrund der Verordnung des erstausstellenden Arztes bei demselben Heilmittelerbringer in Behandlung, muss der Therapeut vor Aufnahme der Behandlung den zweiten Arzt darauf hinweisen und die Behandlung ablehnen. Besteht der Arzt dennoch auf die Behandlung, muss der Therapeut dies auf der Rückseite der Verordnung dokumentieren. Die Ersatzkasse muss die Behandlung in diesem Fall bezahlen.“
PRAXISHINWEIS | Der Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten (IFK) weist darauf hin, dass diese Regelung im Sinne der Praxisinhaber vereinbart wurde. Mit dem Vermerk auf der Rückseite der Verordnung sollen Therapeuten so darauf hinwirken, dass die Krankenkasse die Verordnung nicht absetzt oder kürzt.
PRAXISHINWEIS | Der Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten (IFK) weist darauf hin, dass diese Regelung im Sinne der Praxisinhaber vereinbart wurde. Mit dem Vermerk auf der Rückseite der Verordnung sollen Therapeuten so darauf hinwirken, dass die Krankenkasse die Verordnung nicht absetzt oder kürzt. |
Datenschutz und Schweigepflicht beachten
Durch diese Regelung sind jedoch nicht die allgemein gültigen Datenschutzbestimmungen oder die Schweigepflicht für Therapeuten außer Kraft gesetzt. Sie gelten nach wie vor.
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