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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG: Negative Steuerwerte gehen nicht per se unter

    | § 14 ErbStG sieht eine Zusammenrechnung aller Vermögensvorteile vor, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind. Inwiefern hierbei negative Zuwendungen steuermindernd wirken können, zeigt der praktische Fall. |

     

    1. Sachverhalt

    Großvater (G) hat seinem Enkel (E) im Jahr 2009 ein unbebautes Grundstück mit einem steuerlichen Wert von 240.000 EUR geschenkt. Die auf diese Zuwendung entfallende Schenkungsteuer i.H. von 2.800 EUR wurde fristgerecht an das FA überwiesen.

     

    Da E seine Meisterprüfung im Metallbauer-Handwerk im Mai 2013 erfolgreich abgelegt hat und sich G langsam zur Ruhe setzen möchte, beabsichtigt er, seinen Anteil an der X-Metallbau KG auf E unentgeltlich zu übertragen. Obwohl der KG-Anteil einen negativen Steuerwert (-100.000 EUR) aufweist, möchte E gerne in die Fußstapfen des G treten, zumal die aktuelle Auftragslage dafür spricht, dass sich die wirtschaftliche Situation der KG bald verbessern wird. Bei den Gesprächen zur Anteilsübertragung teilt E dem G beiläufig mit, dass er seine langjährige Freundin Anfang 2014 heiraten wird. G möchte ihm dann 200.000 EUR schenken.

     

    Frage: Sind zeitlich getrennt ausgeführte Schenkungen hier sinnvoll?

    2. Lösung

    Durch § 14 ErbStG werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Hierdurch will der Gesetzgeber verhindern, dass der Schenker eine einheitliche Zuwendung in mehrere Zuwendungen aufteilt, um so den persönlichen Freibetrag mehrfach nutzen zu können.

     

    Für diesen Gesamtbetrag wird dann die Steuer berechnet. Anschließend wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen und auf der Grundlage der Tarifvorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre (R E 14.1 Abs. 3 S. 3 ErbStR). War die für die Vorerwerbe tatsächlich zu entrichtende Steuer allerdings höher als diese fiktive Abzugssteuer, dann wird die tatsächliche Steuer abgezogen.

     

    2.1 Steuerlich negative Zuwendungen

    Nach § 14 Abs. 1 S. 5 ErbStG bleiben Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen kein positiver Wert ergeben hat, unberücksichtigt. Dies gilt allerdings „nur“ für zeitlich getrennt ausgeführte Schenkungen. Mehrere Schenkungserwerbe können nämlich als eine Schenkung bzw. ein Erwerb anzusehen sein, wenn sie auf einem Schenkungsversprechen oder einem anderweitig festgestellten einheitlichen Schenkungswillen vor Ausführung der Schenkung beruhen und die Schenkung in einem Zuge vollzogen wird (vgl. u.a. BFH 18.3.81, II R 11/79; FG Hamburg 7.4.09, 3 K 218/07).

     

    2.2 Berechnung der Schenkungsteuer

    Die Ausführungen unter 2.1 haben für den Sachverhalt folgende Konsequenz: Nimmt G zwei separate Schenkungen vor, bleibt der negative KG-Anteil bei der Berechnung nach § 14 ErbStG unberücksichtigt. Erfolgt die Übertragung demgegenüber in einem einheitlichen Schenkungsvorgang, wird der KG-Anteil in die Berechnung einbezogen. Die steuerlichen Auswirkungen werden nachfolgend berechnet:

     

    • Getrennte Zuwendung des KG-Anteils und des Barvermögens

    Barvermögen

    200.000 EUR

    Steuerwert Grundstück

    240.000 EUR

    Gesamterwerb

    440.000 EUR

    Persönlicher Freibetrag

    ./. 200.000 EUR

    Steuerpflichtiger Erwerb

    240.000 EUR

    Steuer auf Gesamterwerb (11 % von 240.000 EUR)

    26.400 EUR

    Fiktive Abzugssteuer auf den Vorerwerb in 2009:

    Steuerwert Grundstück

    240.000 EUR

    Persönlicher Freibetrag

    ./. 200.000 EUR

    Steuerpflichtiger Erwerb

    40.000 EUR

    fiktive Steuer (Steuersatz von 7 %)

    2.800 EUR

    angerechnet werden 2.800 EUR, da fiktive Steuer = entrichtete Steuer

    Schenkungsteuerliche Gesamtbelastung

    23.600 EUR

     

     

    • Einheitliche Zuwendung des KG-Anteils und des Barvermögens

    Barvermögen

    200.000 EUR

    Steuerwert KG-Anteil

    -100.000 EUR

    Steuerwert Grundstück

    240.000 EUR

    Gesamterwerb

    340.000 EUR

    Persönlicher Freibetrag

    ./. 200.000 EUR

    Steuerpflichtiger Erwerb

    140.000 EUR

    Steuer auf Gesamterwerb (11 % von 140.000 EUR)

    15.400 EUR

    angerechnet werden 2.800 EUR, da fiktive Steuer = entrichtete Steuer (vgl. oben)

    Schenkungsteuerliche Gesamtbelastung

    12.600 EUR

     

     

    Ergebnis: Durch eine einheitliche Zuwendung reduziert sich die Schenkungsteuer um 11.000 EUR.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 140 | ID 40107380