· Fachbeitrag · Unfallversicherung
Arbeitsunfall ist nicht gleich Arbeitsunfall: Was Arbeitgeber wissen müssen
von Jürgen Martin, Richter am Bayer. Landessozialgericht, Schweinfurt
| Die Melde- und Fürsorgepflicht zwingt Arbeitgeber, sich mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auseinandersetzen. Dazu kommt, dass das Jahr 2013 gekennzeichnet war von einer wahren Urteilsflut pro und kontra der Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall. Erfahren Sie in Grundzügen, was einen Arbeitsunfall ausmacht, und lernen Sie die Inhalte der wichtigsten Urteile - übersichtlich aufbereitet - kennen. |
Die Pflichten des Arbeitgebers
Der falsche Umgang mit einem Arbeitsunfall kann nicht nur den Arbeitnehmer mangels Versicherungsleistung teuer zu stehen kommen, sondern auch den Arbeitgeber. Er muss einen Arbeitsunfall, bei dem ein gesetzlich unfallversicherter Arbeitnehmer verletzt oder gar getötet wird, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis vom Unfall seiner Berufsgenossenschaft als Unfallversicherungsträger anzeigen (§ 193 Abs. 1 und 4 SGB VII). In der Regel erfolgt das online über die entsprechende Berufsgenossenschaft. Unterlässt der Arbeitgeber die Anzeige, kann dies weitreichende Folgen für ihn haben:
- Er begeht eine Ordnungswidrigkeit, die in schweren Fällen mit einem Bußgeld belegt werden kann (§ 209 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII).
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