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  • · Fachbeitrag · Betriebsveranstaltung / Lohnsteuer

    Erfreulicher Schwenk des BFH: Weniger Leistungen fließen in die 110-Euro-Grenze ein

    | Zwei erfreuliche Urteile hat der BFH zu der Frage gefällt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bei Arbeitnehmern zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt. So müssen künftig nicht mehr alle Aufwendungen des Arbeitgebers bei der Frage, ob die 110-Euro-Grenze überschritten wurde, berücksichtigt werden. Ferner sprengen die Aufwendungen für Begleitpersonen, wie zum Beispiel Familienangehörige oder Lebenspartner, nicht mehr die Freigrenze des Arbeitnehmers. |

    In die 110-Euro-Grenze einfließende Leistungen

    Der BFH schwenkt um: Entgegen seiner bisherigen Meinung müssen nur solche Leistungen in die 110-Euro-Grenze einbezogen werden, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können g- also vor allem Speisen, Getränke und Darbietungen. Kosten, die der Arbeitgeber für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung aufwendet - zum Beispiel Raummieten oder Kosten für einen Eventveranstalter - bleiben entgegen R 19.5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 LStR außen vor (BFH, Urteil vom 16.5.2013, Az. VI R 94/10; Abruf-Nr. 133173).

     

    Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber anlässlich des 125-jährigen Firmenjubiläums seine Arbeitnehmer zu einer Veranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die Kosten hierfür betrafen vor allem Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Weil das Finanzamt bei der Ermittlung der Freigrenze sämtliche Kosten berücksichtigt hatte, waren die 110 Euro überschritten. Während das FG noch dem Finanzamt Recht gab, hob der BFH die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Zwar habe das FG die Freigrenze zu Recht mit 110 Euro bemessen. Die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung hätten jedoch nicht berücksichtigt werden dürfen. Allein unter Abzug der Stadionmiete waren die 110 Euro nicht erreicht.

     

    PRAXISHINWEIS | In die Freigrenze fließen nur die Kosten ein, die beim Arbeitnehmer einen unmittelbaren geldwerten Vorteil auslösen. Durch indirekte Kosten ist ein Arbeitnehmer nicht objektiv bereichert. Auch die für die Arbeitnehmer verauslagten Reisekosten bezog der BFH nicht mit ein, da es sich insofern um steuerfreien Auslagenersatz im Sinne von § 3 Nr. 16 EStG handele.

     

    Teilnahme von Angehörigen

    Im zweiten Fall hat der BFH entschieden, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer zu verteilen sind. Der danach auf Familienangehörige oder Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten wird, so der BFH entgegen seiner früheren Auffassung, den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet (BFH, Urteil vom 16.5.2013, Az. VI R 7/11; Abruf-Nr. 133172).

     

    Im entschiedenen Fall beliefen sich die Kosten der Veranstaltung auf 68 Euro pro Teilnehmer. Das Finanzamt zählte die auf Familienangehörige entfallenden Kosten beim Arbeitnehmer dazu. Deshalb wurde die Freigrenze bei einzelnen Arbeitnehmern überschritten. Auch hier entschied der BFH anders.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Kosten für Begleitpersonen können allerdings beim Arbeitnehmer einfließen, wenn die besuchte Veranstaltung einen eigenen Marktwert hat. Der BFH nennt hier den Eintrittspreis für ein Musical oder Konzert.

     
     

    Wichtig | Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die BFH-Rechtsprechung reagiert, insbesondere ob sie diese über die entschiedenen Fälle hinaus anwenden wird. Anhängig sind weitere Verfahren zur Einbeziehung der Reisekosten und ob die 110-Euro-Grenze auch für atypische, besondere Betriebsveranstaltungen gilt (Az. VI R 93/10, Az. VI R 95/10, Az. VI R 96/10).

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 189 | ID 42351885