· Fachbeitrag · Lohnpfändung
Das pfändbares Arbeitseinkommen ist nach der „Nettomethode“ zu ermitteln
| In der Praxis war jahrelang strittig, wie der Arbeitgeber den pfändbaren Arbeitslohn zu errechnen hat, wenn es bei einem Arbeitnehmer mit Schulden zu einer Lohnpfändung kommt. Das BAG hat nun die praktischen Berechnungsprobleme gelindert: Es hat entschieden, dass bei Pfändungen künftig ausschließlich die „Nettomethode“ anzuwenden ist. Der nachfolgende Beitrag hilft bei der Ermittlung des pfändbaren Betrags. |
Festlegung wichtiger Rechengrößen
Arbeitgeber haften für die richtige Ermittlung des Pfändungsbetrags. Sie müssen insbesondere folgende Rechengrößen ermitteln (§§ 850, 850e ZPO):
- Die Höhe des pfändbaren Bruttoarbeitsentgelts
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