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  • · Fachbeitrag · Laborleistungen

    Laborkompendium der KBV erschienen

    von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal

    | Am 1. April 2014 ist eine Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) unter dem Titel „Laborkompendium“ in Kraft getreten. Mit diesem Kompendium werden Regelungen und Hinweise zur korrekten Beauftragung und Abrechnung von Laborleistungen im ambulanten vertragsärztlichen Bereich erläutert. Neben Erläuterungen zu den allgemeinen Vorgaben bei der Erbringung von Laborleistungen sind die am häufigsten durchgeführten Laborleistungen aufgelistet, ergänzt um Erläuterungen zu den Analysemethoden und mit Hinweisen auf die gegenseitigen Abrechnungsausschlüsse. |

    Allgemeine Hinweise

    Laborbestimmungen werden von Hausärzten nur in relativ geringem Umfang in den Praxen selbst durchgeführt. Die meisten Laboruntersuchungen werden bei Laborgemeinschaften in Auftrag gegeben oder an Laborärzte überwiesen. Hinsichtlich der Überweisungen von Laborleistungen an Laborärzte wird in dem Kompendium auf die Präambel zum Kapitel 32 des EBM (Laboratoriumsmedizin) verwiesen, in der festgelegt ist, dass bei Aufträgen zur Durchführung von Laborleistungen der überweisende Vertragsarzt grundsätzlich die Diagnose, Verdachtsdiagnose oder Befunde mitzuteilen hat und die Art und den Umfang der Laborleistungen bestimmen soll. Werden Laborleistungen überwiesen, sind bei einem Definitionsauftrag die Gebührenordnungspositionen für die angeforderten Laborleistungen anzugeben (zum Beispiel 32320/32321 oder fT3/fT4) oder es ist bei einem Indikationsauftrag ein konkretes Untersuchungsziel zu benennen.

     

    PRAXISHINWEIS | Auch bei einem Indikationsauftrag sollte das Untersuchungsziel möglichst eingegrenzt werden. Ein Indikationsauftrag mit der Formulierung „Leber“ oder „Fettstoffwechsel“ ist für den die Untersuchung durchführenden Laborarzt wenig hilfreich, es sollte schon eine konkretere Eingrenzung erfolgen, so zum Beispiel „Abklärung Hepatitis“ oder „Abklärung Schilddrüse“ und so weiter.

     

    Definitions-/Indikationsauftrag

    Bei einem Definitionsauftrag darf der die Laborüberweisung annehmende Arzt nur die Laborbestimmungen erbringen und abrechnen, die benannt sind, bei einem Indikationsauftrag können die Laboruntersuchungen durchgeführt werden, die der den Auftrag annehmende Arzt aus seiner fachlichen Sicht für erforderlich hält. Ist der den Laborauftrag annehmende Arzt der Auffassung, dass der in Auftrag gegebene Definitions- oder Indikationsauftrag zur Abklärung nicht ausreichend ist, kann eine Erweiterung des Auftrags mit Zustimmung des Vertragsarztes (auch telefonisch) erfolgen, der den Auftrag erteilt hat. Das kommt in der Praxis immer wieder vor, in der Regel ruft dann der die Laboruntersuchungen durchführende Vertragsarzt den Überweiser an und erläutert das Erfordernis weiterer Laboruntersuchungen über den erteilten Auftrag hinaus.

     

    MERKE | Laboruntersuchungen können nur als Definitions- oder Indikationsauftrag überwiesen werden, eine Überweisung „zur Mitbehandlung“ oder „zur Weiterbehandlung“ ist nicht möglich. Die KVen stellen immer wieder fest, dass auch Laboruntersuchungen „zur Mitbehandlung“ oder „zur Weiterbehandlung“ überwiesen werden.

     

    Höchstwerte

    Im EBM sind einige Leistungspositionen nur bis zu einem Höchstwert berechnungsfähig, für Hausärzte von Bedeutung sind die Gerinnungsuntersuchungen nach den Nummern 32110 bis 32116 mit einem Höchstwert von 1,55 Euro. Dieser Höchstwert gilt für die genannten Gerinnungsuntersuchungen auch dann, wenn das zu untersuchende Material - hier Blut - an zwei aufeinanderfolgenden Tagen entnommen und an mehreren Tagen untersucht wurde. Zu dieser Höchstwertregelung wurden verschiedentlich nicht zutreffende Auffassungen vertreten, nämlich dass die Höchstwerte jeweils nur je Abrechnungstag gelten und dass bei „Verteilung“ der in den Höchstwerten enthaltenen Laborbestimmungen die Vergütung jeweils pro Tag bis zum Höchstwert erfolgt.

    Download: Hinweise zu ausgewählten Laborleistungen

    Im Laborkompendium der KBV finden sich in einer tabellarischen Übersicht Hinweise zur korrekten Abrechnung ausgewählter, für Hausärzte wichtiger Laborleistungen, ergänzt um Interpretationen und Hinweise zu den Durchführungsmethoden. Wir haben die für Hausärzte wichtigsten Laborleistungen in einer Übersicht für Sie aufbereitet - einen Auszug daraus finden Sie nachfolgend. Die gesamte Übersicht finden sie unter www.aaa.iww.de > Downloads > Übersichten. Gerne senden wir Ihnen die Tabelle auch als PDF zu. Schicken Sie einfach eine E-Mail an aaa@iww.de (Betreff „Laborkompendium”).

     

    • Die für Hausärzte wichtigsten Laborleistungen (Auszug)
    GOP
    Leistungsinhalt
    Erläuterungen

    32.2

    Allgemeine Laboruntersuchungen

    32025

    1,60 Euro

    Glukose

    GOP 32025 bis 32027 sind nur berechnungsfähig bei Erbringung in der Arztpraxis des Vertragsarztes, der die Untersuchung veranlasst hat. Diese Erbringung ist anzunehmen, wenn das Untersuchungsergebnis innerhalb einer Stunde nach Materialentnahme vorliegt.

    GOP 32025 bis 32027 sind bei Erbringung in der Laborgemeinschaft nicht berechnungsfähig.

    32026

    4,70 Euro

    TPZ (Thromboplastinzeit)

    Die GOP 32026 kann nach derzeitigem Kenntnisstand bei Durchführung der Analyse mittels folgender Verfahren berechnet werden: koagulometrische Methode nach Quick, chromogene Methode.1

    Die Erbringung der GOP 32026 ist auch mittels Teststreifen/Unit-use-Reagenzien möglich.

    Die GOP 32026 ist nicht neben GOP 32113 und 32114 berechnungsfähig.

    32027

    15,30 Euro

    D-Dimer (nicht mittels trägergebundener

    Reagenzien)

    Die GOP 32027 kann nach derzeitigem Kenntnisstand bei Durchführung der Analyse mittels folgender Verfahren berechnet werden: Latexagglutinintest, proteinchemischer, turbidimetrischer oder nephelometrischer Nachweis, Nachweis mittels Enzymimmunoassay (EIA).1

    Die Erbringung der GOP 32027 ist nicht mittels Teststreifen möglich. Semiquantitative oder qualitative D-Dimer-Bestimmungen sind nicht mit der GOP 32027 berechnungsfähig.

    Die GOP 32027 ist nicht neben der GOP 32117 berechnungsfähig.

    32030

    0,50 Euro

    Orientierende Untersuchung

    Obligater Leistungsinhalt

    Orientierende Untersuchung mit visueller Auswertung mittels vorgefertigter Reagenzträger oder Reagenzzubereitungen Fakultativer Leistungsinhalt

    Apparative Auswertung

    Verwendung von Mehrfachreagenzträgern können mehrere Bestandteile eines Körpermaterials sowohl durch Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers als auch durch Verwendung mehrerer Einfachreagenzträger erfasst werden, ist in jedem Fall die GOP 32030 nur einmal berechnungsfähig. Bei mehrfacher Berechnung der Leistung nach GOP 32030 ist die Art der Untersuchung anzugeben

    Der Nachweis von Eiweiß und/oder Glukose im Harn, ggf. einschl. Kontrolle auf Ascorbinsäure, sowie die Bestimmung des spezifischen Gewichts und/oder des pH-Wertes im Harn sind nicht berechnungsfähig. Die für diese Analysen benötigten Teststreifen können über den Sprechstundenbedarf bezogen werden. Sie sind nicht gesondert mit der GOP 32030 berechnungsfähig. 1 Teststreifen, die neben der qualitativen Harnuntersuchung auf Eiweiß und/oder Glukose (ggf. einschl. Kontrolle auf Ascorbinsäure) sowie des pH-Wertes weitere Untersuchungsmöglichkeiten enthalten, können nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen werden. Die Leistungserbringung ist dann mit der GOP 32030 berechnungsfähig. Die GOP 32030 ist nicht neben GOP 01732 und 32880 bis 32882 berechnungsfähig.

     

    MERKE | Sollte es zu einer Prüfung der Abrechnung kommen - aus welchen Gründen auch immer - ist davon auszugehen, dass die Prüfgremien sich auch mit der Erbringung und Abrechnung von Laborpositionen befassen und dabei das Laborkompendium der KBV zugrunde legen. Es empfiehlt sich deswegen für Hausärzte, neben den ohnehin zu beachtenden gegenseitigen Abrechnungsausschlüssen die Durchführungsbestimmungen für Laboruntersuchungen in der eigenen Praxis zu beachten, damit gegebenenfalls belegt werden kann, dass die Laborbestimmungen lege artis erbracht und abgerechnet wurden.

     

     

    Weiterführende Hinweise

    • Das vollständige Laborkompendium finden Sie auf der Website der KBV (www.kbv.de), indem Sie in das Suchfeld „Laborkompendium“ eingeben.
    • Das Labor in der Hausarztpraxis - Vergütung, Budget, Wirtschaftlichkeitsbonus (AAA 05/2014, Seite 7)
    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 11 | ID 42705934