· Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung
Die wichtigsten Spielregeln für Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersversorgung - Teil I
von Dr. Claudia Veh, Schweizer Leben Pensionsmanagement, München
| Um das Thema betriebliche Altersversorgung kommt kein Arbeitgeber herum. Neben der Rechtspflicht zur Installation bei Entgeltumwandlung sprechen die Anreizfunktion und Fürsorgepflicht für deren Einrichtung im Unternehmen. Unter Verzicht auf viele Details bietet „LGP“ eine „Anleitung“, wie Arbeitgeber die Altersversorgung möglichst haftungsarm und einfach umsetzen können. Der erste Teil zeigt, worauf in der Einrichtungsphase zu achten ist. Der zweite Teil geht auf das laufende Arbeitsverhältnis und die Leistungsphase ein. Eine abschließende Übersicht rundet die Serie ab. |
Entscheidung für den richtigen Durchführungsweg
Die erste Frage, die sich bei der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) stellt, ist die nach dem richtigen Durchführungsweg.
Direktversicherung | Pensionskasse | Unterstützungskasse | Direktzusage | Pensionsfonds |
Auf den Punkt gebracht haben die fünf grundsätzlich möglichen Alternativen in ihrem jeweils breiten Spektrum folgende Vorteile (+) und Nachteile (-):
| |
+ | Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2014 jährlich 2.856 Euro), weitere 1.800 Euro steuer-, aber nicht sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 63 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). |
+ | Verwaltungsarm und ohne gesonderte Verwaltungskosten. |
+ | Bei der Pensionskasse keine Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein aG. Bei der Direktversicherung nur, wenn der Arbeitnehmer widerruflich bezugsberechtigt ist oder wenn der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten, beliehen oder verpfändet hat. |
+ | Einfache Mitnahme beim Jobwechsel zum Folgearbeitgeber (Portabilität). |
+ | Weiterführung durch Arbeitnehmer bei vorzeitigem Dienstaustritt möglich. |
- | Aufstockungsbetrag von 1.800 Euro ausgeschlossen für Altzusagen vor 2005, wenn diese nicht um zusätzliche biometrische Risiken erweitert werden, oder wenn für den Arbeitnehmer Beiträge nach § 40b EStG pauschal besteuert werden. |
- | Direktversicherung oder Pensionskasse werden meist für die nach § 3 Nr. 63 EStG geförderte arbeitnehmerfinanzierte bAV verbraucht (§ 1a BetrAVG). Somit stehen diese Durchführungsformen nur noch eingeschränkt für die arbeitgeberfinanzierte bAV zur Verfügung. |
| |
+ | Besonders geeignet für die arbeitgeberfinanzierte bAV, wenn das Fördervolumen des § 3 Nr. 63 EStG für arbeitnehmerfinanzierte bAV (Entgeltumwandlung) reserviert bleiben soll oder bereits ausgeschöpft ist. |
+ | Höhere Versorgungszusagen mit Beiträgen über vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze können steuer- und im Falle der arbeitgeberfinanzierten bAV beitragsfrei bleiben (bei Entgeltumwandlung gilt die Begrenzung auf vier Prozent). Auch reine Kapitalzusagen sind möglich. |
+ | Beiträge führen beim Arbeitnehmer noch nicht zu Arbeitslohn, erst spätere Leistungen der Unterstützungskasse sind - gegebenenfalls nach Kürzung um Freibetrag - Versorgungsbezug (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). |
- | Arbeitgeber treffen Meldepflichten auch nach Rentenbeginn (Lohnsteuer, Sozialabgaben - wird meist von der Unterstützungskasse übernommen). |
- | Verwaltungskosten (auch noch im Versorgungsfall). |
- | Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein aG. |
- | Keine Einmalbeiträge (beispielsweise keine Umwandlung von Boni). |
| |
+ | Alternative für möglichst hohe Altersversorgung mit grenzenloser steuerlicher Förderung, insbesondere für Gesellschafter-Geschäftsführer. |
+ | Einmalbeiträge möglich (Umwandlung variabler Gehaltsbestandteile). |
+ | Finanzierung frei wählbar, keine Rückdeckungsversicherung erforderlich. |
+ | Steuerstundungseffekt über Pensionsrückstellungen. |
- | Bilanzausweis oft unerwünscht. |
- | Beiträge an Pensions-Sicherungs-Verein und Verwaltungskosten für versicherungsmathematische Gutachten über die Höhe der Rückstellungen. |
- | Arbeitgeber ist direkter Verfahrensbeteiligter im Versorgungsausgleich. Auch dann können noch Kosten entstehen (Gutachten, Rentenverwaltung, Versorgungsausgleich). |
| |
+ | Eignet sich vor allem, um bestehende Alterszusagen - Direktzusage oder Unterstützungskasse - auf Pensionsfonds auszulagern (§ 3 Nr. 66 EStG). |
+ | Beiträge an Pensions-Sicherungs-Verein aG wesentlich niedriger als bei Direktzusage. |
+ | Breite Vielfalt an Anlageformen. |
- | Kaum Bedeutung für die Neueinrichtung einer bAV. |
Beachten Sie | Die Wahl des Durchführungswegs für die arbeitgeberfinanzierte bAV liegt beim Arbeitgeber. Bei der arbeitnehmerfinanzierten Entgeltumwandlung kann grundsätzlich jeder Durchführungsweg vereinbart werden. Der Arbeitgeber kann jedoch im Ergebnis die Pensionskasse, den Pensionsfonds oder die Direktversicherung vorgeben.
Wahl der passenden Zusageart
Die zweite Qual der Wahl liegt darin, dass der Arbeitgeber sich für eine Zusageform entscheiden muss. Hier eine kurze Beschreibung der drei Möglichkeiten, die § 1 BetrAVG vorsieht:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Beachten Sie | Auch bei der Zusageart entscheidet der Arbeitgeber. In der Praxis hat sich die beitragsorientierte Leistungszusage bewährt.
Festlegung der Zusageinhalte
Als nächsten Schritt bei der Einrichtung einer bAV muss der Arbeitgeber die genauen Inhalte der Zusage festlegen. Insbesondere muss er folgende Bereiche regeln:
|
|
|
|
|
|
|
|
Beachten Sie | Neben dem Durchführungsweg und der Zusageart darf der Arbeitgeber auch die Inhalte der bAV vorgeben. Je mehr verschiedene Bausteine eine bAV hat - gehaltsabhängiger oder fester Betrag, Mindest- oder Höchstverzinsung der Beiträge, Wahlmöglichkeiten hinsichtlich Durchführungsweg oder Produkt, Absicherung verschiedener Risiken -, desto aufwändiger wird die Einrichtung und Umsetzung der bAV für den Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber muss auch arbeitsrechtliche Vorgaben aus Gesetzen und Rechtsprechung beachten. Insbesondere wäre es unzulässig,
- nur männlichen Arbeitnehmern eine arbeitgeberfinanzierte bAV anzubieten,
- Teilzeitkräfte auszuschließen oder
- zwischen Arbeitern und Angestellten zu differenzieren.
Einrichtung des Versorgungsplans
Nach der Festlegung der wichtigsten Inhalte muss der Arbeitgeber entscheiden, über welchen Rechtsbegründungsakt er die gewählte Versorgungsordnung im Unternehmen implementiert. Es gibt drei Möglichkeiten:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Informationspflichten während der Einrichtungsphase
Zuletzt stellt sich die Frage, inwieweit der Arbeitnehmer über die bAV informiert werden muss. Für die Phase der Einführung der bAV gilt Folgendes:
|
|
|
|
|
|
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Die Vor- und Nachteile der Unterstützungkasse für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Überblick“, LGP 3/2014, Seite 48; im Archiv auf lgp.iww.de
- Beitrag „Gestaltungselemente bei den Altersgrenzen einer arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung“, LGP 2/2014, Seite 31; im Archiv auf lgp.iww.de
- Worauf Arbeitgeber während des bestehenden Arbeitsverhältnisses und im Leistungsfall achten müssen, erfahren Sie in der Ausgabe 8/2014.