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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuerliche Organschaft

    § 8b Abs. 5 KStG erhöht nicht den Gewerbeertrag bei Dividendenbezug durch eine Organgesellschaft

    von StB Dr. Carsten Heinz und Peter Scheuch, M.I.Tax, beide Noerr LLP, Berlin

    | Nur wenige Monate nachdem das FG Münster (14.5.14, 10 K 1007/13 G, EFG 14, 1511) die Anwendung der sog. „Schachtelstrafe“ i.S.d. § 8b Abs. 5 KStG im Rahmen der gewerbesteuerlichen Organschaft bei Bezug einer ausländischen Dividende durch die Organgesellschaft versagt hat, folgt der BFH (17.12.14, I R 39/14, DStR 15, 637) dieser Auffassung zugunsten des Steuerpflichtigen. Im Ergebnis unterliegen von einer Organgesellschaft bezogene Dividenden keiner Gewerbesteuerbelastung. |

    1. Das Urteil des BFH

    Im Erhebungszeitraum 2006 war die GmbH & Co. KG als Organträger zu 100 % an der unbeschränkt steuerpflichtigen Y-GmbH beteiligt und stand mit dieser für ertragsteuerliche Zwecke in einem organschaftlichen Verhältnis. Die Y-GmbH war ihrerseits zu 72,3 % an der Y-S.p.A., einer italienischen Kapitalgesellschaft, beteiligt. Die Y-GmbH bezog von der Y-S.p.A. eine Dividende:

     

     

    Unter Anwendung des gewerbesteuerlichen internationalen Schachtelprivilegs (§ 9 Nr. 7 GewStG) ließ die Y-GmbH die Dividende im Rahmen der Ermittlung ihres Gewerbeertrags vollständig außer Ansatz. Der so ermittelte Gewerbeertrag wurde seitens des Organträgers ohne Hinzurechnung von nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben i.H.v. 5 % der empfangenen Dividende (§ 8b Abs. 5 KStG) erfasst, sodass die von der Y-S.p.A. erhaltene Dividende im gesamten Organkreis keinen Eingang in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage gefunden hat.