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  • · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    Versorgungsleistungen bei Nießbrauchsablösung als Sonderausgaben abzugsfähig

    von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der gleitenden Übergabe von Privatvermögen können grundsätzlich auch dann weiter als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Vermögensübertragung vor dem 1.1.08 vereinbart worden ist. Nach einem Urteil des BFH (12.5.15, IX R 32/14, Abruf-Nr. 178873 ) ist es bei Altverträgen darüber hinaus möglich, den Nießbrauch an Wirtschaftsgütern des Privatvermögens durch eine Versorgungsleistung steuerwirksam abzulösen (entgegen BMF 11.3.10, IV C 3 - S 2221/09/10004 , Rz. 85). |

    1. Hintergrund

    Durch das JStG 2008 wurde der Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen auf bestimmte Vermögensübertragungen beschränkt. Für Übergabeverträge ab dem 1.1.08 ist nur noch die Übertragung von Mitunternehmeranteilen, (Teil-)Betrieben und bestimmten GmbH-Anteilen begünstigt. Erfolgte die Übertragung dagegen vor dem 1.1.08 (Altverträge), war auch ertragbringendes Privatvermögen, insbesondere bebaute Grundstücke, steuerbegünstigt.

    2. Verwaltungsauffassung

    Für wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung, die auf einem vor dem 1.1.08 geschlossenen Übertragungsvertrag beruhen, ist § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der vor dem 1.1.08 geltenden Fassung grundsätzlich weiter anwendbar (BMF a.a.O., Rz. 80 und 81). Dies gilt nach der Verwaltungsmeinung auch dann, wenn Privatvermögen unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen wurde und dieses Nießbrauchsrecht nach dem 31.12.07 durch Versorgungsleistungen abgelöst wird. Der Haken: Die alte (günstige) Rechtslage soll nur anwendbar sein, wenn die Ablösung des Nießbrauchsrechts und der Zeitpunkt bereits im Übertragungsvertrag verbindlich vereinbart worden sind. Ansonsten soll die neue Gesetzeslage gelten, mit der Folge, dass wiederkehrende Leistungen zur Ablösung eines Nießbrauchs nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar sind (BMF a.a.O., Rz. 85).