· Fachbeitrag · Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Neudefinition der Umsatzerlöse: Diese Änderungen sind in der Buchführung zu beachten
von WP StB Dipl.-Kfm. Lukas Graf, Meißen
| Die Neuregelungen des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (kurz BilRUG, BGBl I 15, 1245) sind erstmals verpflichtend auf Jahresabschlüsse anzuwenden, die nach dem 31.12.15 beginnen, also erstmals für das Geschäftsjahr 2016. Ein wesentlicher Aspekt ist die erweiterte Definition der Umsatzerlöse. Auf den ersten Blick scheint es sich hier nur um die Umgliederung einiger Sachkonten zu handeln - dies ist aber nicht der Fall. Denn es ergeben sich zahlreiche Aspekte, die kurzfristig umgesetzt werden sollten, um aufwendige Nacharbeiten bei der Jahresabschlusserstellung zu vermeiden. |
1. Neudefinition nach § 277 Abs. 1 HGB
Nach dem bisherigen Umsatzbegriff waren als Umsätze die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erbrachten typischen Leistungsangebote auszuweisen. Nach der Neudefinition in § 277 Abs. 1 HGB sind unter den Umsatzerlösen „die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern“ zu zeigen. Die Folge: Viele Erlöse, die bisher als sonstige betriebliche Erträge auszuweisen waren, sind nunmehr unter den Umsatzerlösen zu subsumieren.
Der neu gefasste § 277 Abs. 1 HGB enthält zwei wesentliche Begriffe, die für die Abgrenzung entscheidend sind: Produkt und Dienstleistung.
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