· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Whistleblower im Unternehmen: Zwölf wichtige Urteile und wie der Arbeitgeber vorsorgen kann
von RA Martin Brilla, FA für Verwaltungsrecht, Aachen
| „Whistleblower“ - vor drei Jahren war das ein fast unbekannter Begriff. Doch seit „Snowden“, den Steuer-CDs und Panama Papers wissen auch Unternehmer, was sich dahinter verbirgt. Da Whistleblowing das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer berührt, stellt sich die Frage, wie der Unternehmer damit umgeht, wenn er betroffen ist. Bisher fehlt es an speziellen gesetzlichen Regelungen. Im Folgenden erfahren Sie, wohin die Rechtsprechung bei inner- und außerbetrieblichen Anzeigen tendiert. |
1. Einführung
Der Begriff „Whistleblower“ stammt wohl von „to blow the whistle“ (in die Pfeife blasen) und kann frei mit „einen Hinweis geben“ oder „jemanden verpfeifen“ übersetzt werden. Im deutschen Arbeitsrecht bezeichnet man Arbeitnehmer als „Whistleblower“, die andere über vermeintliche oder tatsächliche Rechtsverstöße im Unternehmen informieren. Diese „anderen“ können Stellen im Unternehmen selbst sein (Kollegen, Vorgesetzte, Betriebsrat, Geschäftsleitung) oder externe Stellen (Strafverfolgungs- oder Aufsichtsbehörden, Presse).
Da es bisher keine speziellen gesetzlichen Regelungen gibt, können nur generelle Vorschriften eine Rolle spielen, insbesondere:
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