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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Aufschlag zur 03040 ohne HzV-Fälle zu bestimmen

    von RA Benedikt Büchling und RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Bei Praxen mit mehr als 1.200 Behandlungsfällen (BHF) je Arzt ist auf die Nr. 03040 EBM („Vorhaltepauschale“) ein Aufschlag in Höhe von 10 Prozent vorzunehmen. Mit der zum 01.01.2015 erfolgten Änderung der Nrn. 10 und 11 der Präambel 3.1 EBM wird klargestellt, dass im Rahmen der Ermittlung der BHF, HzV (Hausarztzentrierte Versorgung)-Patienten nicht berücksichtigt werden. Dies bestätigte das Sozialgericht (SG) München mit Urteil vom 02.05.2016 (Az. S 28 270/15). Die Entscheidung zeigt, welche Bedeutung die Präambel für den Abrechnungsalltag haben kann. |

     

    Der Sachverhalt

    Die in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) tätigen hausärztlichen Internisten nahmen an der HzV teil. Im Rahmen einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung wurde den Internisten der Aufschlag zur Nr. 03040 versagt, da bei der Fallzählung für das Q IV/2013 aufgrund eines EDV-Fehlers die HzV-Fälle für die Abschlagszahlung mit berücksichtigt wurden. Die Berichtigung erfolgte mit Honorarbescheid für das Q II/2014 i. H. v. 2.860,90 Euro.

     

    Gegen den Honorarbescheid legten die Internisten zunächst Widerspruch ein und erhoben nach dessen Zurückweisung Klage beim SG München. Sie meinen, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gebe, dass die Fallzahl der Praxis ohne die Zahl der HzV-Fälle zu ermitteln sei. Jeder HzV-Fall sei auch ein BHF.