· Fachbeitrag · EBM 2016
Leistungen im neuen Kapitel 37 - Die Details
| (Haus-)Ärzte, die mit stationären Pflegeheimen einen Kooperationsvertrag abgeschlossen und - auf dieser Basis - eine Abrechnungsgenehmigung ihrer KV erhalten haben, bekommen Zuschläge zu den Versicherten- bzw. Grundpauschalen, Zuschläge zu Besuchen nach den Nrn. 01410 und 01413 sowie eine Vergütung für patientenorientierte Fallbesprechungen. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär und damit außerhalb von Mengenbegrenzungen mit dem Orientierungswert von derzeit 10,4361 Cent. Der Beitrag informiert über die Details dieser neuen Leistungen im Kapitel 37. |
Allgemeines
Die Leistungen des Kapitels 37 können nur bei Patienten abgerechnet werden, die in einem Pflegeheim betreut werden, mit dem ein Kooperationsvertrag besteht. Sie können neben den Leistungen der spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Nrn. 30980 ff.) und den Chronikerziffern (Nrn. 03220 und 03221) abgerechnet werden. Das Kapitel 37 beinhaltet drei Kooperationspauschalen:
- Nr. 37100 als Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale,
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