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  • · Fachbeitrag · BWA-Mindestanalyse

    Seit 50 Jahren regiert die Standard-BWA - Die Zeit ist reif für mehr!

    von Prof. Dr. Peter Knief, Köln

    | § 238 HGB erwartet eine Darstellung der wirtschaftlichen Lage. Das umfasst bei richtigem Verständnis zum einen die Ertragslage, zum anderen die Lage des eingesetzten Eigen- und Fremdkapitals. Dies impliziert, dass eine betriebswirtschaftliche Auswertung sowohl die GuV-Daten wie auch die Bestandsdaten abfragt. Die in der Praxis etablierte DATEV-Standard BWA Nr. 1 wird dieser Aufgabe nicht gerecht. Sie bietet lediglich eine statistische und unvollständige Abfrage von Erlös- und Aufwandskonten des Rechnungswesens. Die Tage der 50 Jahre alten Standard-BWA scheinen gezählt. |

    1. Warum ist gerade jetzt die Zeit reif?

    Es gibt zurzeit eine Reihe von Gesetzes- und Verwaltungsvorhaben, die in ihren Verwaltungsvorschriften den bisher nicht scharf definierten Begriff „Betriebswirtschaftliche Auswertung“ gebrauchen. Leider wird in keiner dieser Vorschriften exakt formuliert, was für eine BWA für den jeweiligen Gesetzeszweck benötigt wird. Allen gemein ist lediglich die Forderung nach „Betriebswirtschaftlichen Auswertungen“. Man scheint der Annahme zu sein, diese Forderung sei ausreichend - ist sie aber nicht!

     

    In folgenden Vorhaben wird lediglich auf den Begriff „Betriebswirtschaftliche Auswertung“ gesetzt: