· Fachbeitrag · EBM 2016
Ultraschallvereinbarung: Änderungen ab Oktober 2016
| KBV und Krankenkassen haben die Ultraschallvereinbarung mit Wirkung zum 01.10.2016 angepasst. Nachfolgend fassen wir die wesentlichen Änderungen zusammen. |
Abnahme- und Konstanzprüfung
Für neu zuzulassende Ultraschallgeräte wird die Abnahmeprüfung zukünftig nicht mehr anhand einer Bilderprüfung durchgeführt. Es genügt die Hersteller-/Gewährleistungserklärung. Für gebrauchte Ultraschallgeräte muss zusätzlich ein Wartungsprotokoll vorgelegt werden, das nicht älter als zwölf Monate sein darf; ersatzweise ist wie bisher eine bildbasierte Prüfung dieser Geräte möglich.
Das Intervall der gerätebezogenen Konstanzprüfung erhöht sich von bisher vier auf sechs Jahre. Die Konstanzprüfung kann statt mit Ultraschallbildern zukünftig auch alternativ durch Vorlage eines Wartungsprotokolls durchgeführt werden, wenn daraus hervorgeht, dass die Leistungsfähigkeit des Ultraschallsystems hinsichtlich der technischen Bildqualität eine ausreichende diagnostische Sicherheit ermöglicht.
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