· Fachbeitrag · Immobilien
Anschaffungsnaher Aufwand: BFH präzisiert Begriffsdefinition zulasten der Steuerpflichtigen
von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Erwerben Steuerpflichtige eine Immobilie, müssen sie bei anschließenden Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG beachten. Werden solche Maßnahmen nämlich als anschaffungsnahe Herstellungskosten qualifiziert, wirken sie sich nur noch über die Gebäude-AfA steuerlich aus. Der BFH hat nun den gesetzlich nicht näher beschriebenen Begriff des anschaffungsnahen Aufwands in drei Entscheidungen genauer definiert und damit Differenzierungstendenzen je nach Art der Aufwendungen eine Absage erteilt ( BFH 14.6.16, IX R 25/14 ; IX R 15/15; IX R 22/15). |
1. Gesetzliche Grundlagen
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Nettoaufwendungen (ohne USt) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Mit dieser Vorschrift qualifiziert der Gesetzgeber grundsätzlich den gesamten, innerhalb von drei Jahren nach Erwerb anfallenden Gebäudeaufwand als Herstellungsaufwand, sofern die 15 %-Grenze überschritten wird. Eine Ausnahme gilt lediglich für Erweiterungen i. S. des § 255 Abs. 2 S. 1 HGB sowie für Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG).
2. Differenzierung hinsichtlich der Art der Aufwendungen?
Da § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG nur von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen spricht, war strittig, ob wirklich sämtlicher Aufwand unter diese Vorschrift fällt oder ob nicht ggf. nach der Art der anfallenden Aufwendungen differenziert werden kann. Konkret ging es um folgende Fälle:
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