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  • · Fachbeitrag · Schutzimpfung

    G-BA setzt Impfempfehlungen der STIKO um

    | Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 01.12.2016 beschlossen, sowohl die aktuellen STIKO-Empfehlungen in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) zu übernehmen, als auch die durch das eHealth-Gesetz vorgenommene Ausweitung der Leistungspflicht der GKV nachzuvollziehen. Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt und tritt - vorbehaltlich der Nichtbeanstandung - am Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. |

    Änderungen in der SI-RL

    Im § 11 „Leistungsanspruch“ wird die durch das eHealth-Gesetz vorgenommene Ausweitung der Leistungspflicht der GKV (Impfungen aufgrund eines im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Auslandsaufenthalts) nachvollzogen.

     

    • Anlage 1
    • 1. Impfung gegen HPV: Anpassung der „Anmerkungen“ in Spalte 4 aufgrund des seit April 2016 im Markt verfügbaren 9-valenten HPV-Impfstoffs Gardasil® 9.
    • 2. Impfung gegen Influenza: Indikationsimpfung: Punkt 4 wird um „im selben Haushalt lebende“ ergänzt und lautet nunmehr: „4. Personen, die als mögliche Infektionsquelle im selben Haushalt lebende oder von ihnen betreute Risikopersonen gefährden können.“ In Spalte 4 werden die Risikopersonen dann definiert.
    • 3. Impfung gegen Pneumokokken:
      • Standardimpfung bei Personen über 60 Jahren: Hier wird in Spalte 4 folgende Anmerkung aufgenommen: „Impfung mit dem 23-valenten Polysaccharidimpfstoff (PPSV23), ggf. Wiederholungsimpfungen mit PPSV23 im Abstand von mindestens sechs Jahren nach individueller Indikationsstellung.“
      • Indikationsimpfung: Neben redaktionellen Änderungen werden die neuen Impfempfehlungen für die einzelnen Risikogruppen (sequentielle Impfung mit PCV13 gefolgt von PPSV23 oder nur Impfung mit PPSV23) aufgenommen.
      • Berufliche Indikation: Neu: Berufliche Tätigkeiten wie Schweißen und Trennen von Metallen, die zu einer Exposition gegenüber Metallrauchen einschließlich metalloxidischen Schweißrauchen führen. Hier erfolgt die Impfung mit PPSV23 und Wiederholungsimpfungen mit PPSV23 mit einem Mindestabstand von sechs Jahren, solange die Exposition andauert.