· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BFH widerspricht BMF: Steuererleichterungen beim Konsignationslager
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Der zunehmend globalisierte Warenhandel führt insbesondere für Produktionsunternehmen zur wachsenden Bedeutung von Auslieferungs- bzw. Abruflagern. Wer als Zulieferer seine Waren grenzüberschreitend in ein eigenes Auslieferungslager einlagert, der sieht sich hinsichtlich der daraus folgernden Umsatzbesteuerung auch im vermeintlich harmonisierten Binnenmarkt einem uneinheitlichen Besteuerungswildwuchs gegenüber. Gegen die bislang restriktive Sichtweise der Finanzverwaltung hat der BFH nun Steuererleichterungen zugelassen ( BFH 20.10.16, V R 31/15, BFH/NV 17, 411). |
1. Grundproblematik und bisherige Besteuerungspraxis
Bei grenzüberschreitender Warenlieferung ist - neben der „traditionellen“ Direktauslieferung an den Kunden - seit vielen Jahren ein Trend zur Begründung von Auslieferungslagern durch den Zulieferer beim Kunden in Form sog. Konsignationslager zu beobachten. Beim Konsignationslager handelt es sich um ein Waren- oder Teilelager, das vom Zulieferer in direkter Nähe zum Kunden (häufig sogar auf dessen Werksgelände) zum Zwecke der Just-in-time-Belieferung eingerichtet wird. Der Zulieferer bleibt dabei rechtlicher Eigentümer der Produkte bis zur tatsächlichen Auslieferung an den Kunden; der Kunde ist insofern jedoch regelmäßig berechtigt, die fraglichen Produkte entsprechend seinem eigenen Bedarf aus dem Konsignationslager unter Beachtung der zwischen den Vertragsparteien ausgehandelten Abwicklungsprozedere selbst zu entnehmen. Erst dieser Entnahmevorgang löst zugleich den Erwerbsvorgang und Eigentumsübergang (vorbehaltlich ergänzender Eigentumsvorbehalte) aus. Werden die gelagerten Produkte ausschließlich zum Abruf durch einen einzelnen Kunden eingelagert, so spricht man auch von einem Call-off-Stock.
Umsatzsteuerlich ist aus deutscher Sicht zwischen inländischen und ausländischen Konsignationslagern zu unterscheiden:
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