· Fachbeitrag · Inboundinvestition
Die doppelt ansässige Kapitalgesellschaft als steuerliches Gestaltungsinstrument - Teil 2
von Univ.-Prof. Dr. Stephan Kudert und Mag. iur. Filip Schade, LL. M., Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
| Der Musterfall in der letzten Ausgabe (Teil 1, PIStB 17, 86 ) hat gezeigt, dass bei Inboundinvestitionen unter dem Einsatz einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft die Einkünfte der Gesellschafter auf Basis des Gesellschafts- und/oder zivilrechtlichen Schuldverhältnisses von der deutschen Besteuerung kaum verschont werden. Teil 2 dieser zweiteiligen Beitragsserie geht nun der Frage nach, wie sich in diesem Fall die Verlagerung des Verwaltungssitzes (Ort der Geschäftsleitung) ins Ausland steuerlich auswirkt und welche vielfältigen Möglichkeiten sich hierdurch für die Erzielung einer internationalen Steuerarbitrage bieten. |
1. Modifikation des Ausgangsfalls
Milan (M) aus der Slowakei betreibt die D-GmbH, die in Bratislava Fertighäuser produziert und am deutschen Markt vertreibt. Die Endmontage der Häuser auf den Baustellen in Deutschland beträgt i. d. R. wenige Wochen, aber nie mehr als acht Monate. M ist alleiniger Anteilseigner der D-GmbH und übernimmt die Geschäftsführerfunktion, für die er von der GmbH eine angemessene Vergütung erhält. Die Geschäfte der D-GmbH betreibt M von Bratislava aus. Lediglich in Berlin unterhält die GmbH einen kleinen Showroom, in dem Informationen zu den angebotenen Fertighausarten bereitgestellt sowie auch Vorgespräche für den Vertragsabschluss geführt werden. Dabei werden die Daten und Wünsche der Kunden aufgenommen und nach Bratislava gesendet, damit dort alle vertragsrelevanten Arbeiten vollzogen werden. Darüber hinaus vermietet M alle für die Montagebaustellen notwendigen Maschinen und Werkzeuge an die D-GmbH zu einem marktüblichen Preis. Die Geschäfte entwickeln sich gut, sodass die D-GmbH ebenfalls einen Gewinn an M ausschüttet. Welche Besteuerungsfolgen treten ein?
2. Zivilrechtliche Zulässigkeit
Fraglich ist, ob eine in Deutschland gegründete GmbH ihren zivilrechtlichen Verwaltungssitz (steuerlich: Ort der Geschäftsleitung) wirksam in der Slowakei haben kann. Seit dem Inkrafttreten des MoMiG und der daraus resultierenden Neufassung des § 4a GmbHG ist es zivilrechtlich zulässig, den Satzungs- und Verwaltungssitz auf zwei verschiedene Staaten aufzugliedern. Hierdurch will der deutsche Gesetzgeber der EuGH-Rechtsprechung Rechnung tragen sowie deutschen Kapitalgesellschaften die Möglichkeit einräumen, sich an einem Ort unabhängig von dem im Gesellschaftsvertrag gewählten Sitz niederzulassen. Dies soll zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen gegenüber vergleichbaren Auslandsgesellschaften beitragen (vgl. BT-Drs. 16/6140, 29). Insofern ist nach derzeit geltender Rechtslage bei Verlegung des Verwaltungssitzes von EU-/EWR-Kapitalgesellschaften aus deutscher Sicht nicht mehr der Sitztheorie, sondern uneingeschränkt der Gründungstheorie zu folgen (so sinngemäß auch BGH 12.7.11, II ZR 28/10, NJW 11, 3373).
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