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  • · Fachbeitrag · GOÄ

    Analogabrechnung: Abrechnungsempfehlung der BÄK kann ungeprüft übernommen werden

    von RA, FA MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de

    | Ist eine bestimmte analoge Abrechnung in einer Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer (BÄK) benannt, so kann der Arzt die von ihm erbrachte ‒ und medizinisch indizierte ‒ Leistung ohne nähere Prüfung als gemäß der BÄK-Empfehlung abrechnen (Verwaltungsgericht [VG] Gera, Urteil vom 03.04.2017, Az. 1 K 546/16 Ge). |

     

    Der Fall

    Streitig war die Rechtmäßigkeit einer Abrechnung von Laserbehandlungen einer beihilfeberechtigten Patientin wegen follikulärer Dermatitis infolge starker Behaarung an Kinn und Oberlippe. Die Laserbehandlung sollte die Behaarung der Patientin reduzieren und so die follikuläre Dermatitis verringern. Diese Behandlung war aus Sicht der behandelnden Ärzte das letzte Mittel. Die Beihilfe verweigerte das Begleichen der ärztlichen Rechnungen. Die Behandlung sei nicht beihilfefähig.

     

    Die abrechnenden Ärzte setzten die Nr. 2885 GOÄ analog an. Hierzu hat der Ausschuss „Gebührenordnung“ der BÄK im Deutschen Ärzteblatt (Heft 3 vom 18.01.2002) folgende Beschlüsse zur analogen Berechnung der dermatologischen Lasertherapie nach der GOÄ veröffentlicht: „Laserbehandlung von Besenreiservarizen, Teleangiektasien, Warzen und anderen Hautveränderungen, ausgenommen melanozytäre Naevi, sowie aktinischer Präkanzerosen, einschließlich Laser-Epilation, mit einer Ausdehnung von 7 bis 21 cm2 Körperoberfläche, analog Nr. 2885 GOÄ (1100 Punkte), bis zu dreimal im Behandlungsfall, im Falle der Behandlung von Besenreiservarizen mit einer Laser-Impulsrate von 51‒100 Impulsen pro Sitzung.“

     

    Die Entscheidung

    Das Gericht verurteilte die Beihilfe zur Zahlung der Behandlungskosten. Weil bei der hier erfolgten Lasertherapie von Hautveränderungen in einer Größe von 7 bis 21 cm2 Körperoberfläche eine Empfehlung der BÄK zur Abrechnung der Ziffer 2885 GOÄ analog bestehe, geht das VG ‒ nach Bejahen der medizinischen Indikation der Behandlung ‒ ohne nähere Prüfung davon aus, dass es sich bei den hier vorliegenden ärztlichen Leistungen um eine i. S. v. § 6 Abs. 2 GOÄ nach Art, Kosten- und Zeitaufwand der Ziffer 2885 gleichwertige Leistung handelt.

     

    PRAXISHINWEIS | Diese mittlerweile rechtskräftige Entscheidung bringt den Ärzten Rechtssicherheit: Sie können sich auf die Empfehlungen der BÄK verlassen. Ärzte sollten daher die Abrechnungsempfehlungen der BÄK für ihren GOÄ-Leistungsbereich kennen und stets im Blick behalten. Unter folgendem Link führt die BÄK eine ständig aktualisierte und nach Leistungsgebieten sortierte Sammlung von Abrechnungsempfehlungen: www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/abrechnung/beschluesse-ausschuss-go-baek/

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 10 | ID 44938333