· Fachbeitrag · Datenschutz
Die neue DSGVO in der Physiopraxis: Vorgaben für die Auftragsdatenverarbeitung
von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler
| Am 25.05.2018 entfaltet die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ihre volle Wirkung ( PP 12/2017, Seite 13 ). Sie regelt neben der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Ihre Physiotherapiepraxis u. a. auch die sogenannte Auftragsdatenverarbeitung (ADV). Damit ist die Verarbeitung von Daten gemeint, mit der Sie externe Dienstleister beauftragen (z. B. für die Abrechnung von Behandlungen, PP 11/2017, Seite 10 ). Sowohl auf Sie als Auftraggeber als auch auf Ihre Dienstleister kommen mit der DSGVO neue Verpflichtungen zu. PP fasst diese zusammen. |
Pflichten des Verantwortlichen für die Datenverarbeitung
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung i. S. d. DSGVO ist jeder, der allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Das kann eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle sein. Nach Art. 30 DSGVO müssen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis über alle Verarbeitungstätigkeiten führen und das Verzeichnis auf Anfrage der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stellen. Ein Musterverzeichnis finden Sie online unter pp.iww.de, Abruf-Nr. 45030261.
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Angabe | Beispiel |
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| Erfassen von Diagnosen |
| Personen: Patienten, Daten: Diagnosen |
| Krankenkassen |
| In der Physiotherapiepraxis nicht von Bedeutung |
| Zehn Jahre |
| Beschreibung der technischen Maßnahmen zur Verschlüsselung und Schutz vor Datenverlust |
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