· Fachbeitrag · Geldwäschegesetz
Einsichtnahme in das Transparenzregister ab sofort möglich
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Mit dem neuen Geldwäschegesetz (Inkrafttreten am 26.6.17, BGBl I 17, 1822) wurde auch das Transparenzregister ( www.transparenzregister.de ) eingeführt. Dieses Register ist die offizielle Plattform der Bundesrepublik für Daten zu wirtschaftlich Berechtigten, die vor allem hinter Kapitalgesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften stehen. Die Einsichtnahme ist seit dem 27.12.17 für jeden möglich, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Wer was einsehen kann und welche Daten von wem hinterlegt werden mussten bzw. müssen, zeigt die folgende Übersicht. |
1. Einsichtnahme
Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist seit dem 27.12.17 möglich. Einsicht erhalten nach § 23 des Geldwäschegesetzes (GwG)
- die im Gesetz genannten Behörden (u. a. BZSt, Strafverfolgungsbehörden),
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