· Fachbeitrag · Rentner
Rentenabschläge aufgrund vorzeitiger Rente: Rentenbeiträge geschickt auffüllen ‒ Teil 1
| Viele Arbeitnehmer überlegen, ob sie nach einem langen Berufsleben vorzeitig die gesetzliche Altersrente beantragen sollen. Vorzeitig bedeutet, dass sie nicht über 45 Beitragsjahre verfügen und daher bei ihrer Altersrente Abschläge in Kauf nehmen müssten. Diese Rentenabschläge kann der Arbeitnehmer, aber auch der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer steuer- und beitragsmindernd ausgleichen. Wie das geht, erläutert LGP in einer Beitragsserie. Im ersten Teil erfahren Sie, wie sich der Beitrag zum Ausgleich der vollständigen Rentenminderung berechnet. |
Flexi-Rentengesetz und Ausgleich von Rentenabschlägen
Das Flexi-Rentengesetz ist am 01.01.2017 in Kraft getreten. Seither können Versicherte früher und flexibler als bisher Beiträge bei einer geplanten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente zahlen, um Rentenabschläge auszugleichen. Damit der Ausstieg aus dem Erwerbsleben besser geplant und die finanziellen Folgen des vorgezogenen Rentenbeginns verringert werden können, ist die Zahlung von Beiträgen bis zu 2 Mal im Kalenderjahr ab dem 50. Lebensjahr möglich (vor dem 01.01.2017: 55. Lebensjahr).
Vorzeitiger Rentenbezug ab 63 mit Rentenabschlägen
Die Altersrente kann ab 63 mit Abschlägen bezogen werden. Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme mindert sich die Rente um 0,3 Prozent. Die Rentenabschläge sollen die Kosten der längeren Rentenbezugszeiten bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme ausgleichen. Die abschlagsbedingten Rentenminderungen können durch zusätzliche Beitragszahlungen ganz oder teilweise vermieden werden (§ 187a SGB VI).
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