· Fachbeitrag · Rechtsprechung
Kein Anspruch der PKV auf Rückzahlung abgetretener streitiger Behandlungskosten
von RAin Doris Mücke, Bad Homburg
| Einige private Krankenversicherungen (PKVen) bieten ihren Versicherungsnehmern an, streitige Behandlungsaufwendungen zu erstatten, wenn diese im Gegenzug ihre Ansprüche wegen angeblich unberechtigter Forderungen der Zahnarztpraxis an die PKV abtreten. Diesem Erstattungsverhalten hat das Landgericht (LG) Würzburg am 05.10.2018 in zweiter Instanz eine klare Absage erteilt und einen Rückforderungsanspruch der PKV für unzulässig erklärt (Az. 42 S 2136/16, Abruf-Nr. 207019 ). |
Sachverhalt
Im betreffenden Fall hatte eine PKV einem Versicherungsnehmer die Aufwendungen für eine Zahnbehandlung zunächst erstattet und sich einen Rückforderungsanspruch an die Zahnarztpraxis abtreten lassen. Anschließend verklagte die PKV die Zahnarztpraxis auf Rückzahlung. Im Klageverfahren bestritt sie erstmals auch die medizinische Notwendigkeit der durchgeführten Behandlung. Die Zahlungen ‒ zum Teil Zahnarzthonorar und zum überwiegenden Teil zahntechnische Laborkosten ‒ seien angeblich ohne Rechtsgrund erfolgt. Wie schon die Vorinstanz (Amtsgericht Würzburg, Urteil vom 05.10.2016, Az. 14 C 1576/16) wies das LG Würzburg die Klage ab.
Entscheidungsgründe
Das Gericht sah den Einwand der nicht notwendigen medizinischen Behandlung als unzulässig an. Die PKV habe dem Versicherungsnehmer die Behandlungsaufwendungen ohne Einwände erstattet und auch der Patient habe die Zahnarztrechnung bezahlt, ohne entsprechende Vorbehalte zu äußern.
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