· Fachbeitrag · Mehrkostenvereinbarung
GKV-Patienten privat behandeln ‒ das Kostenerstattungsprinzip macht es möglich!
von Tanja Jacobs, Dortmund, www.coaching-schmiedel.de
| In der zahnärztlichen Versorgung gibt es für bestimmte Behandlungen oder Therapieformen keine „Zuzahlung“. Ausschließlich in der Füllungstherapie dürfen Vertragszahnärzte mit gesetzlich versicherten Patienten (GKV-Patienten) eine „Mehrkostenvereinbarung“ schließen (PA 07/2106, Seite 6). Für andere Leistungen kommen eine Privatvereinbarung ( PA 03/2019, Seite 13 ) oder die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V infrage. Hier ist seitens des Zahnarztes allerdings Augenmaß gefordert. |
Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V
Für Behandlungen, die nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung sind, hat der Vertragszahnarzt die Möglichkeit, seinem Patienten die sog. „Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V“ anzubieten. Das bedeutet: Aus dem GKV-Patienten wird ein PKV-Patient gemacht. Vor Behandlungsbeginn unterschreibt der Patient jeweils ein entsprechendes Formular bei seiner Krankenkasse und in der Zahnarztpraxis. Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) wird nicht eingelesen. Stattdessen bekommt der Patient nach der Behandlung eine GOZ-Rechnung über alle erbrachten Leistungen.
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