Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Bertreuungsverfahren

Gericht muss Vorwürfen gegen den potenziellen Betreuer nachgehen

| Wieder einmal hat ein Gericht bei der Bestellung eines Betreuers zu wenig bzw. keine Sachverhaltsaufklärung betrieben. Ein eindeutiger Verfahrensfehler, wie der BGH klar macht ‒ ein gefährlicher obendrein. |

 

Sachverhalt

Die 1926 geborene Betroffene leidet an Demenz. Für sie ist eine rechtliche Betreuung angeordnet worden. Nach einigem Hin und Her hat das LG den Beteiligten zu 2 (einen Enkel) zum alleinigen Betreuer bestellt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des zum Verfahrenspfleger bestellten Beteiligten zu 1. Der BGH hat den Beschluss aufgehoben und die Sache an das LG zurück verwiesen (13.2.19, XII ZB 276/18, Abruf-Nr. 207621).

 

Entscheidungsgründe

Das LG hat seine Entscheidung nach persönlicher Anhörung der Betroffenen u. a. damit begründet, es bestehe keine konkrete Gefahr, dass der Beteiligte zu 2 die Betreuung nicht zum Wohl der Betroffenen führen werde. Familiäre Spannungen zwischen den Beteiligten genügten dafür nicht. Wie das LG zu dieser Einschätzung gelangt, bleibt offen. Der BGH rügt, dass das LG entgegen § 26 FamFG nicht aufgeklärt hat, ob die Bestellung des Beteiligten zu 2 dem Wohl der Betroffenen zuwiderläuft.

 

Für eine Aufklärung lagen indes gewichtige Anhaltspunkte vor. Insbesondere hat der Beteiligte zu 2 zumindest versucht, erhebliche Verfügungen über das Vermögen der Betroffenen zu veranlassen. Deren nähere Umstände und Hintergründe hätten vom LG von Amts wegen aufgeklärt werden müssen. So blieben z. B. die näheren Umständen einer Schenkung über insgesamt 32.000 EUR im Dunklen. Wie das LG dennoch zu der Aussage gelangt ist, es lasse sich nicht feststellen, dass eine Auswahl des Beteiligten zu 2 dem Wohl der Betroffenen widerspreche, erscheint bei dem vorliegenden Sachstand nicht nachvollziehbar.

 

Relevanz für die Praxis

Die Entscheidung zeigt in erschreckender Weise, wie lax Instanzgerichte oft bei den Fragen rund um die Betreuung und insbesondere zur Geeignetheit von Betreuern umgehen. Anstatt sorgfältig die von Amts wegen gebotene Aufklärung zu betreiben, wird die Entscheidung schnell getroffen und mit ungeprüften Aussagen begründet. Diese zu entlarven und dort das Messer in die Wunde zu stecken ist die Aufgabe des Anwalts.

 

In dem Verfahren hatte der BGH bereits schon einmal die Sache wegen Verfahrensfehler an das LG zurück verwiesen. Der Senat machte daher gem. § 74 Abs. 6 S. 3 FamFG wegen wiederholten Aufhebung und Zurückverweisung von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an eine andere Zivilkammer des LG zurückzuverweisen (vgl. BGH 15.3.17, XII ZB 563/16).

Quelle: Ausgabe 04 / 2019 | Seite 57 | ID 45802132