· Fachbeitrag · Zwischeneinkünfte
Keine Hinzurechnungsbesteuerung bei wirklicher wirtschaftlicher Tätigkeit im Drittstaat
von VRiFG a. D. Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe
| Der BFH legte mit Beschluss vom 12.10.16 (I R 80/14, BStBl II 17, 615) dem EuGH die Regelung zur Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter nach § 7 Abs. 6 und 6a AStG zur EU-rechtlichen Überprüfung vor. Ferner hat sich der EuGH mit der Stand-still-Klausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV befassen müssen. In seiner Entscheidung hat er lediglich Leitlinien aufgezeigt, die Endentscheidung aber letztlich dem BFH überlassen ( EuGH 26.2.19, C-135/17, Rs. X-GmbH, BB 19, 533). |
Sachverhalt
Eine im Inland ansässige GmbH (X-GmbH) war zu 30 % an der Y-AG, einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz, beteiligt. Ende Juni 2005 schloss die Y-AG mit der Z-GmbH, einer in Deutschland ansässigen Verwertungsgesellschaft für Sportrechte, einen „Forderungskauf- und Übertragungsvertrag“ (nachfolgend: Forderungskaufvertrag). Die Z-GmbH war vertraglich an diversen Erlösen von vier Sportvereinen, u. a. aus deren sportlichen Erfolgen, beteiligt. Mit besagtem Forderungskaufvertrag trat die Z-GmbH die Forderungen auf Zahlung der Erlösbeteiligungen an die AG ab. Als Kaufpreis für die Abtretung der Forderungen zahlte die Y-AG an die Z-GmbH einen Betrag von 11.940.461 EUR, den sie in voller Höhe fremdfinanziert hatte. Die X-GmbH gewährte der Y-AG im November 2005 ein Darlehen in Höhe von 2,8 Mio. EUR.
Das FA Stuttgart-Körperschaften sah in der Y-AG eine Zwischengesellschaft. Die erzielten Einkünfte aus abgetretenen Geldforderungen wurden als Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter gemäß § 7 Abs. 6 und 6a AStG bei der X-GmbH der Hinzurechnungsbesteuerung unterworfen.
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