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· Fachbeitrag · Rehabilitation

Übergangsgeld: Zeitliche Lücken unter vier Wochen schaden nicht

| Das kann schnell geschehen: Der Leistungsträger bewilligt Ihrem Mandanten eine Reha-Maßnahme, lehnt aber ab, Übergangsgeld zu zahlen, wenn Ihr Mandant nicht direkt vor Reha-Beginn Leistungen nach § 20 SGB VI bezogen hat. Das ist nicht korrekt, wie noch einmal das LSG Baden-Württemberg betont: Leistungsbezug und anschließende Reha-Maßnahme müssen zeitlich nicht nahtlos aneinander anschließen. Es kann sogar ein mehrwöchiger Zeitraum dazwischenliegen. |

 

Sachverhalt

Der Klägerin wurde eine medizinischen Reha-Maßnahme bewilligt, die vom 25.8.15 bis 15.9.15 durchgeführt wurde. Für deren Dauer wurde ihr jedoch kein Übergangsgeld gewährt. Die Klägerin verwies auf ihren Rechtsstreit gegen die Bundesagentur für Arbeit. Im Rahmen eines Anerkenntnisses der Bundesagentur habe sie Arbeitslosengeld rückwirkend vom 17.1.15 bis 7.8.15 erhalten. So war eine Lücke von zweieinhalb Wochen entstanden vom Ende des ALG-Bezugs bis zur beginnenden Reha-Maßnahme. Das SG verurteilte den beklagten Versicherungsträger, Übergangsgeld zu zahlen. Dessen Berufung blieb erfolglos (LSG Baden-Württemberg 9.4.19, L 13 R 4452/18, Abruf-Nr. 208589).

 

Entscheidungsgründe

Die Lücke von zweieinhalb Wochen vor der Reha-Maßnahme genügt den Anforderungen der „Unmittelbarkeit“ i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI. Ein nahtloser Übergang ist nicht erforderlich. Eine feste zeitliche Grenze besteht zwar nicht, jedoch sagt die BSG-Rechtsprechung zu § 49 Hs. 1 SGB IX, dass ein die Bildung einer anderen Lebensgrundlage ausschließender „Anschluss“ i. d. R. vorliegt, wenn der zeitliche Abstand zwischen Ende des Leistungsbezugs und dem Beginn der Maßnahme weniger als vier bzw. drei Wochen beträgt. In der Literatur wird dieser unmittelbare Zusammenhang in Anlehnung an § 19 Abs. 2 SGB V bei einem Zeitabstand von unter vier Wochen angenommen. Eine andere Lebensgrundlage hatte sich die Klägerin in den zweieinhalb Wochen nicht gebildet. Dies war auch nicht zu erwarten, da sie bereits mit Bescheid vom 31.7.15, also vor dem Ende des ALG-Bezugs die Reha-Maßnahme bewilligt bekommen hatte und mit dem zeitnahen Reha-Beginn rechnen konnte.

 

Relevanz für die Praxis

Auch wenn keine exakte zeitliche Grenze besteht, sollte kein bzw. kein großer zeitlicher Abstand entstehen. Bewegt sich der Mandant im o. g. Bereich unterhalb von vier Wochen, steht ihm Übergangsgeld zu.

 

Weiterführende Hinweise

  • Wiedereingliederung nach Reha: Fahrtkosten werden erstattet, SR 19, 45
  • Auch Reha-Ärzte können Arbeitsunfähigkeit ihrer Patienten feststellen, SR 18, 20
Quelle: Ausgabe 06 / 2019 | Seite 93 | ID 45893921