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  • · Fachbeitrag · Beschränkte Steuerpflicht

    Organ einer Kapitalgesellschaft kann ständiger Vertreter sein

    von Prof. Dr. iur. Gerhard Kraft, WP/StB und Erik Muscheites, StB/FBIStR

    | Der BFH hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ständiger Vertreter i. S. d. § 13 AO sein kann. Dies führt zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht des ausländischen Unternehmens, selbst wenn dieses im Inland keine Betriebsstätte unterhält (BFH 23.10.18, I R 54/16, DStR 19, 914). |

     

    Sachverhalt

    Eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts (AG) betrieb u. a. den Handel mit Dental-Altgold. Diese Tätigkeit zeichnete sich dadurch aus, dass die AG von zumeist deutschen Kunden (Zahnlabore u. ä.) oder Zwischenhändlern Gold erwarb und dieses sodann an Scheideanstalten veräußerte. In den Büroräumen der AG in Luxemburg befanden sich u. a. ihre Geschäftsunterlagen und ein Tresor für das Gold. Von dort aus wurden auch die Geschäfte durch den damaligen Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer der AG, M, geleitet. M hatte unter der Büroanschrift der AG auch eine Wohnung, die er ständig benutzte. Eine weitere Wohnung befand sich nur wenige hundert Meter Luftlinie entfernt in einem Haus in einer deutschen Grenzgemeinde. Die deutsche Wohnung nutzte er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau.

     

    Das Finanzamt vertrat im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung die Auffassung, dass die AG in den Streitjahren beschränkt körperschaftsteuerpflichtig gewesen sei. M sei durch seine regelmäßigen geschäftlichen Aktivitäten für die AG, die er in Deutschland, u. a. auch in der Wohnung in Deutschland ausgeübt habe, ständiger Vertreter i. S. d. § 13 AO gewesen. Das FG folgte dem nicht. Es ging davon aus, dass M als Organ einer Kapitalgesellschaft in dieser Eigenschaft nicht ständiger Vertreter sein könne (FG Rheinland-Pfalz 15.6.16, 1 K 1685/14, EFG 16, 1324). Der BFH war anderer Auffassung.