· Fachbeitrag · EBM 2020
EBM-Reform ‒ Die neue Struktur bei der Allergologie
| Die allergologische Diagnostik (Abschnitt 30.1 des EBM) wird mit der EBM-Reform zum 01.04.2020 umstrukturiert. Die Nr. 30100 wird neu in den EBM aufgenommen und gilt für die allergologische Anamnese und die Befundbesprechung nach Vorliegen der Ergebnisse der Allergietestung. Die Kosten für die Durchführung der Testreihen sind künftig über zwei Kostenpauschalen berechnungsfähig. Die Bewertungen der Nrn. 30110 und 30111, die diese Kosten bis zum 31.03.2020 abdecken, werden im Gegenzug ab dem 01.04.2020 deutlich abgesenkt. |
Die neue EBM-Nr. 30100
Derzeit ist es nicht möglich, eine allergologische Anamnese abzurechnen, ohne eine anschließende Allergietestung durchzuführen. Grund ist, dass die spezifische allergologische Anamnese obligater Leistungsinhalt der Nrn. 30110 und 30111 ist. Die neue Nr. 30100 kann ab dem 01.04.2020 unabhängig von Allergie-Testverfahren für die allergologische Anamnese und/oder zur Beratung und Befundbesprechung nach Vorliegen der Ergebnisse der Allergietestung berechnet werden. Dies ist je vollendete fünf Minuten und bis zu viermal im Krankheitsfall möglich.
EBM-Nr. | Legende | Bewertung |
30100(ab dem 01.04.2020) | Spezifische allergologische Anamnese und/oder Beratung
Obligater Leistungsinhalt
Fakultativer Leistungsinhalt
je vollendete 5 Minuten | 65 Punkte (7,14 Euro) |
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