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  • · Fachbeitrag · GmbH-Geschäftsführerversorgung

    Krisenbedingte Herabsetzung von Pensionszusagen: Auswirkungen des COVInsAG und weitere Fallstricke

    von Jürgen Pradl, Rentenberater für die bAV und Kevin Pradl, LL.B., MPM, Rentenberater, beide Zorneding

    | Die Auswirkungen der Corona-Krise haben Deutschland in eine Rezession getrieben. Selbst wenn es gelingen sollte, die Pandemie in den Griff zu bekommen, werden viele GmbHs im Wirtschaftsjahr 2020 in Existenznot geraten. Die Bundesregierung hat hierauf am 27.3.20 mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) reagiert und die Insolvenzantragspflicht für eine gewisse Zeit ausgesetzt. Als Sofortmaßnahme steht bei „Krisen-GmbHs“ regelmäßig die dem Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) erteilte Pensionszusage auf dem Prüfstand. Ob eine krisenbedingte Herabsetzung möglich ist und welche steuerlichen Folgen damit ‒ auch im Hinblick auf die Pandemie ‒ verbunden sind, wird nachfolgend analysiert. |

    1. Gesellschaftsrechtlich veranlasster (Teil-)Verzicht

    Nach der von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung ist davon auszugehen, dass ein Verzicht eines GGf auf seine Pensionsanrechte regelmäßig als im Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen ist. Eine betriebliche Veranlassung wird nur in zwei Ausnahmefällen anerkannt (siehe dazu Tz. 2.). Beruht der (Teil-)Verzicht aber auf der Gesellschafterstellung und sind die aufgegebenen Pensionsanrechte als werthaltig zu beurteilen, so hat dies weitreichende Konsequenzen. Die (teilweise) Verfügung ist als verdeckte Einlage anzusehen und führt in gleicher Höhe zu einem fiktiven Zufluss, der im Rahmen der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit mit dem Teilwert zu versteuern ist (BFH 9.6.97, GrS 1/94, BStBl II 98, 307).

     

    MERKE | Der Teilwert der aufgegebenen Versorgungsanwartschaften ist in diesem Falle jedoch nicht identisch mit dem Teilwert nach § 6a EStG. Er ist vielmehr unter Beachtung der allgemeinen Teilwertermittlungsgrundsätze im Zweifel nach den Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln (vgl. BFH 15.10.97, I R 58/93; s. auch BMF 14.8.12, BStBl I 12, 874). Es kommt also darauf an, welchen Betrag der Versorgungsberechtigte hätte aufwenden müssen, um gleich hohe Versorgungsanrechte gegen einen vergleichbaren Schuldner zu erlangen.