· Fachbeitrag · EBM 2020
Notfalldatenmanagement wird Pflicht für Vertragsärzte ‒ und extrabudgetär vergütet
| GKV-Versicherte haben seit dem Inkrafttreten des Patientendaten-Schutz-Gesetzes (PDSG) am 20.10.2020 Anspruch auf die Erstellung, Speicherung und Aktualisierung eines Notfalldatensatzes. Vertragsärzte sind verpflichtet, die technischen Voraussetzungen für die Nutzung des sogenannten Notfalldatenmanagements (NFDM) in ihren Praxen zu schaffen. Das Honorar für die entsprechenden EBM-Nummern wird nicht budgetiert. |
Das Notfalldatenmanagement
Das NFDM (Einzelheiten, u. a. zu den technischen Voraussetzungen und zur Erstattung der Technikkosten, bei der KBV online unter iww.de/s4209) ermöglicht es in medizinischen Notfällen, notfallrelevante Informationen von der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abzurufen. Es besteht aus dem Notfalldatensatz (NFD) und dem Datensatz Persönliche Erklärungen (DPE).
- Der NFD enthält notfallrelevante medizinische Informationen (z. B. zu Diagnosen, zur Medikation sowie zu bestehenden Allergien und Unverträglichkeiten). Auch Kontaktdaten behandelnder Ärzte und im Notfall zu benachrichtigender Personen sowie weitere Hinweise können gespeichert werden.
- Der DPE enthält Informationen zu wichtigen persönlichen Dokumenten, z. B. Organspendeausweis, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht.
Die Vergütung
Für das Anlegen, das Überprüfen und Aktualisieren und das Löschen können die EBM-Nrn. 01640, 01641 und 01642 berechnet werden. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär mit dem Orientierungswert. Speziell für den Zuschlag nach Nr. 01640 gilt dabei übergangsweise eine Verdopplung der Bewertung!
EBM-Nr. | Leistungslegende (Kurzfassung) | Bewertung |
01640 | Zuschlag zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen für die Anlage des Notfalldatensatzes; einmal im Krankheitsfall | 80 Punkte * (8,79 Euro) |
01641** | Zuschlag zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen für die Überprüfung und Aktualisierung des Notfalldatensatzes; einmal im Krankheitsfall | 4 Punkte (0,44 Euro) |
01642 | Löschen des Notfalldatensatzes; einmal im Behandlungsfall | 1 Punkt (0,11 Euro) |
* Für die Zeit vom 20.10.2020 bis 19.10.2021 ist die Vergütung nach dem PDSG zu verdoppeln (160 Punkte bzw. 17,58 Euro).
** Der Zuschlag wird von der KV automatisch zugesetzt, sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen.
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Bereits Ende Dezember 2017 hatte der Bewertungsausschuss die Vergütungsregelungen für das Anlegen, Aktualisieren und Löschen eines NFD auf der eGK beschlossen (AAA 02/2018, Seite 2). Die grundlegenden technischen Voraussetzungen für das NFDM sind jedoch erst seit Kurzem verfügbar. |