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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Erste Hinweise des BMF zu den Verschärfungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Mit dem Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) setzte Deutschland zum 1.1.20 die EU-Vorgaben zu den sog. „Quick-Fixes“ in nationales Recht um. Neben Verschärfungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und einer neuen EU-Gelangens-Vermutung wurden damit EU-einheitliche Grundsätze zu Reihengeschäften und zudem eine Konsignationslagerregelung eingeführt. Zu den ersten beiden dieser vier „Quick-Fixes“ hat das BMF nun mit einem aktuellen Schreiben erstmals Stellung bezogen (BMF 9.10.20, III C 3 - S 7140/19/10002 :007, BStBl I 20, 1038). |

    1. Zum 1.1.20 im Binnenmarkt umgesetzte EU-Vorgaben

    Seit Ende der 90er-Jahre kommen die Reformbestrebungen der EU zur Novellierung der Binnenmarktbesteuerung nicht voran. Nachdem ihre jüngsten Vorschläge erneut nicht auf einhellige Zustimmung trafen, konnten sich die EU-Staaten als Minimalkonsens zumindest auf „kleine erste Schritte“ (Quick-Fixes) verständigen, die sie zum 1.1.20 umzusetzen hatten. Diese umfassen im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferungen vier Teilbereiche:

     

    • a) Verschärfte Voraussetzungen für Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen: Aufzeichnung der gültigen Abnehmer-USt-IdNr. und Abgabe einer zutreffenden Zusammenfassenden Meldung (ZM) als künftig materiellrechtliche Befreiungsvoraussetzung (Art. 138 MwStSystRL ‒ umgesetzt durch Modifizierungen in § 4 Nr. 1b u. § 6a UStG).