· Fachbeitrag · Umstrukturierungen
Formwechselnde Umwandlung: Sperrfristverstoß auch bei bloßer mittelbarer Beteiligung
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Steuerliche Vergünstigungen sind häufig an die Einhaltung bestimmter Sperrfristen gebunden. Doch oft werden diese Sperrfristen übersehen ‒ was dann „böses Erwachen“ beim Steuerpflichtigen zur Folge haben kann. In einer umfangreichen Entscheidung hat der BFH jüngst Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen eine Sperrfristverletzung i. S. d. § 6 Abs. 5 S. 6 EStG vorliegt, wenn im Rahmen einer mehrstöckigen Personengesellschaftsstruktur die Obergesellschaft formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird, nachdem innerhalb von sieben Jahren zuvor eine Tochtergesellschaft ein Grundstück zum Buchwert auf eine Enkelgesellschaft übertragen hatte (BFH 15.7.21, IV R 36/18, Abruf-Nr. 225548 ). |
Sachverhalt
Die T-GmbH ist im Jahr 02 aus einer formwechselnden Umwandlung der T-GmbH & Co KG entstanden. Die Beteiligungsverhältnisse stellten sich im Jahr 00 wie folgt dar:
- An der T-KG war als alleinige Kommanditistin die M-KG, als alleinige Komplementärin die am Vermögen nicht beteiligte T-Beteiligungsges. mbH beteiligt.
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