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  • · Fachbeitrag · Delegation

    Neben Nr. 52 GOÄ geht noch einiges...

    von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | Das Aufsuchen eines Patienten durch nichtärztliches Personal (z. B. durch eine MFA) nach Nr. 52 GOÄ (100 Punkte, 5,83 Euro) ist auf den ersten Blick keine besonders attraktive Leistung, zumal nur eine Honorierung zum Einfachsatz möglich und daneben auch kein Wegegeld berechnungsfähig ist. Doch es gibt noch die eine oder andere Möglichkeit. |

     

    Neben Nr. 52 GOÄ geht noch was: Entweder durch die MFA selbst ...

    Übersehen wird jedoch, dass neben der Abrechnung der Nr. 52 GOÄ weitere Leistungen, die auf nichtärztliches Personal delegationsfähig sind, abgerechnet werden können. Diese Möglichkeit ergibt sich daraus, dass die Nr. 52 GOÄ lediglich das Aufsuchen des Patienten als Leistung umfasst. Die angesprochenen weiteren delegationsfähigen Leistungen sind in der Leistungsbeschreibung der Nr. 52 GOÄ nur beispielhaft aufgeführt („... z. B. zur Durchführung von kapillaren oder venösen Blutentnahmen, Wundbehandlungen, Verbandwechsel, Katheterwechsel“).

     

    Im Unterschied zur Nr. 52 GOÄ sind diese delegierten Leistungen auch steigerungsfähig, wobei ein Überschreiten des Schwellenwerts bei niedergelassenen Ärzten (im Gegensatz zu delegierten wahlärztlichen Leistungen) möglich ist. Bei besonderer Dringlichkeit ist zudem der Zuschlag E (für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung) neben Nr. 52 GOÄ ansetzbar.

     

    ... oder durch die Ärztin bzw. den Arzt per Telefon oder Video

    Im Rahmen des zunehmenden Einsatzes der Telemedizin ist es aber auch möglich, daneben nicht delegationsfähige ärztliche Leistungen zusätzlich zu erbringen. Dies wäre z. B. der Fall, wenn zusätzlich eine persönliche telefonische Beratung nach Nr. 1 GOÄ während des Besuchs des nichtärztlichen Personals aufgrund besonderer Umstände erforderlich wird oder aber auch eine Wundkontrolle durch den Arzt mittels Videoübertragung, z. B. während einer durch das nichtärztliche Personal erfolgten Wundversorgung. Diese Kontrolle ist nach Nr. 5 GOÄ berechnungsfähig.

     

    PRAXISTIPP | Bei diesen Leistungen besteht zudem die Möglichkeit, Zuschläge nach der GOÄ (A bis K1) zu berechnen. Und: Im Gegensatz zu Hausbesuchen nach Nr. 50 GOÄ besteht für Beratungen und Untersuchungen neben Nr. 52 GOÄ kein Ziffernausschluss!

     

     

    MERKE | Zu beachten ist aber, dass die hier aufgezeigten Abrechnungsmöglichkeiten keinesfalls der willkürlichen oder routinemäßigen Aufwertung des niedrig bewerteten Aufsuchens durch nichtärztliches Personal dienen dürfen. Diese Möglichkeiten können selbstverständlich nur dann zur Anwendung kommen, wenn eine medizinische Notwendigkeit dies begründet oder diese Leistungen auf Verlangen des Patienten erbracht werden!

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2022 | Seite 11 | ID 48760108