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  • · Nachricht · Mietwagen

    Update: Abtretung an Vermieter hemmt die Verjährung

    | Das LG Köln ist wie das AG Gummersbach und das AG Waiblingen der Meinung, dass die Abtretung der Schadenersatzansprüche an den Autovermieter die Verjährung der mietrechtlichen Forderung gegen den Mieter hemmt. Die 3 Gerichte bestätigen damit die von UE vertretene Auffassung. |

     

    Folge: Der Versicherer kann sich bei einem sehr lange dauernden Rechtstreit oder bei erst später gerichtlicher Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs nicht darauf berufen, die Forderung des Autovermieters gegen den Geschädigten sei bereits verjährt, sodass der Geschädigte keinen Schaden mehr habe (LG Köln, Beschlüsse vom 26.02.2018 und vom 17.04.2018, Az. 11 S 482/17, Abruf-Nr. 201880; AG Gummersbach, Urteil vom 20.06.2018, Az. 16 C 409/17, Abruf-Nr. 201977, beide eingesandt vom Bundesverband der Autovermieter BAV, Berlin; AG Waiblingen, Urteil vom 27.04.2018, Az. 7 C 934/17, Abruf-Nr. 201978, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Böblingen).

     

    PRAXISTIPP | Dasselbe würde in allen Fällen gelten, in denen es um restliche Reparaturkosten geht.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Der Textbaustein 456 „Grundforderung entgegen OLG Stuttgart nicht verjährt (H)“ → Abruf-Nr. 45262285 wurde aktualisiert und erweitert.
    • Beitrag „Zu lange mit der gerichtlichen Durchsetzung des Erstattungsanspruchs für Mietwagen gewartet?“, UE 5/2018, Seite 12 → Abruf-Nr. 45228408
    Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 6 | ID 45372645