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  • · Fachbeitrag · Abschleppkosten

    Keine Preisvergleichspflicht bei Erteilung des Abschleppauftrags

    | Der Geschädigte muss vor dem Abschleppauftrag keinen Preisvergleich zwischen verschiedenen Abschleppunternehmern vornehmen. Wenn - wie wohl immer - vor der Abschleppleistung kein Preis vereinbart wurde, darf der Abschleppunternehmer „das Übliche“ berechnen. Eine Orientierungshilfe dafür bietet die Preis- und Strukturumfrage des Verbands der Bergungs- und Abschleppunternehmer VBA, entschied das AG Neuss ( Urteil vom 12.9.2012, Az. 85 C 3163/12 ; Abruf-Nr. 123748 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Eine maßvolle Überschreitung des sich aus der Strukturumfrage ergebenden Preises führt nicht sofort zur Unüblichkeit. Vielmehr gilt zusammenfassend: Was innerhalb des Umfrageergebniskorridors liegt, geht werkvertraglich in Ordnung und gilt schadenrechtlich als erforderlich. Was darüber liegt, bedarf eines näheren rechtlichen Blickes, ob es triftige Gründe für die Überschreitung gibt.

    Weiterführender Hinweis

    • Textbaustein 337: Keine Preisvergleichspflicht bei Abschleppauftrag
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 2 | ID 37163280