· Fachbeitrag · Abschleppkosten
Keine Preisvergleichspflicht bei Erteilung des Abschleppauftrags
| Der Geschädigte muss vor dem Abschleppauftrag keinen Preisvergleich zwischen verschiedenen Abschleppunternehmern vornehmen. Wenn - wie wohl immer - vor der Abschleppleistung kein Preis vereinbart wurde, darf der Abschleppunternehmer „das Übliche“ berechnen. Eine Orientierungshilfe dafür bietet die Preis- und Strukturumfrage des Verbands der Bergungs- und Abschleppunternehmer VBA, entschied das AG Neuss ( Urteil vom 12.9.2012, Az. 85 C 3163/12 ; Abruf-Nr. 123748 ). |
PRAXISHINWEIS | Eine maßvolle Überschreitung des sich aus der Strukturumfrage ergebenden Preises führt nicht sofort zur Unüblichkeit. Vielmehr gilt zusammenfassend: Was innerhalb des Umfrageergebniskorridors liegt, geht werkvertraglich in Ordnung und gilt schadenrechtlich als erforderlich. Was darüber liegt, bedarf eines näheren rechtlichen Blickes, ob es triftige Gründe für die Überschreitung gibt. |
Weiterführender Hinweis
- Textbaustein 337: Keine Preisvergleichspflicht bei Abschleppauftrag