· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Keine Pflicht zur Inanspruchnahme der Vollkasko: Das sind die Argumente des Geschädigten
| Aktuell haben zwei Gerichte verlangt, dass der Geschädigte seine - wenn überhaupt vorhandene - Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen muss, um den eintrittspflichtigen Versicherer zu entlasten. Das Berufungsurteil zu einer der beiden Entscheidungen sowie die kritische Auseinandersetzung eines gleichrangigen Gerichts mit der anderen Entscheidung zeigen jedoch, dass die Forderung der Versicherer auf tönernen Füßen steht. Im Gegenteil: Der Geschädigte hat gute Argumente, um sich erfolgreich gegen die Inanspruchnahme aus der Vollkaskoversicherung zu wehren. |
Ein klares „Nein“ aus Dresden
Nachdem weitestgehend geklärt ist, dass der Geschädigte keinen Kredit aufnehmen muss, kommt von Seiten der Versicherer verstärkt der Einwand, der Geschädigte hätte mittels der Vollkasko „zwischenfinanzieren“ müssen. Sie berufen sich dabei auf ein zweifelhaftes Urteil des OLG Naumburg (Urteil vom 19.2.2004, Az. 4 U 146/03; Abruf-Nr. 041930).
In einem aktuellen Urteil setzt sich das OLG Dresden ausdrücklich mit der vom OLG Naumburg vertretenen Meinung auseinander. Und es lehnt die Naumburger Auffassung, die Schadenminderungspflicht gebiete unter Umständen die Einschaltung der Kaskoversicherung zur Entlastung des gegnerischen Haftpflichtversicherers von ausufernden Ausfallkosten, ausdrücklich ab (OLG Dresden, Urteil vom 4.5.2012, Az. 1 U 1797/11; Abruf-Nr. 121908):
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