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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden/Schadenminderungspflicht

    Pauschaler Warnhinweis „kein Geld“ genügt zunächst

    | Es genügt, dass der Geschädigte dem Versicherer als Warnhinweis im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB mitteilt, zur Vorauszahlung auf den Unfallschaden nicht in der Lage zu sein. Er muss nicht bereits mit dieser Mitteilung detailliert zu seinen finanziellen Verhältnissen vortragen, entschied das AG Leverkusen. |

     

    Es war wieder der Klassiker: Der Geschädigte hat nicht genug Geld, um die Beseitigung des Unfallschadens vorzufinanzieren. Er stellt den Reparaturauftrag zurück, bis der gegnerische Haftpflichtversicherer Zahlungsbereitschaft signalisiert. Pflichtgemäß und zeitgerecht weist er den Versicherer darauf hin. Das ist ja Voraussetzung dafür, den verlängerten Ausfallschaden durchzusetzen. Den Versicherer treibt dieser Hinweis aber nicht zur Eile an. Schlussendlich stehen 48 Tage Nutzungsausfallentschädigung auf dem Zettel. Vierzehn Tage davon waren durch die Weihnachtszeit begründet, der Rest durch die Trödelei des Versicherers und die Reparaturdauer.

     

    Nun wendet der Versicherer ein: Der Warnhinweis sei zu allgemein gewesen. Der Geschädigte müsse sogleich wirtschaftlich „die Hosen herunterlassen“, damit der Versicherer das überprüfen könne. Da war das Gericht anderer Meinung: Der Versicherer hätte ja rückfragen können. Stattdessen hat er gar nicht reagiert (AG Leverkusen, Urteil vom 29.12.2015, Az. 24 C 288/15, Abruf-Nr. 185716, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Bruchhausen, Burscheid).