· Nachricht · Entsorgungskosten
Entsorgungskosten sind erstattungspflichtig
| Berechnet die Reparaturwerkstatt Entsorgungskosten an den Kunden, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer diese erstatten, entschied das AG Stuttgart. |
Das AG sagt: „Weiter hält das Gericht auch die Kosten für die Entsorgung nicht mehr verwendbarer Altteile für erstattungsfähig. Unabhängig davon, dass die hierfür in Rechnung gestellten Kosten von 20 Euro netto als angemessen erscheinen, ist das Gericht der Ansicht, dass eine Reparaturwerkstatt eventuell anfallende Entsorgungskosten nicht selbst zu tragen hat, sondern dem Kunden in Rechnung stellen kann.“ (AG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2019, Az. 42 C 2435/19, Abruf-Nr. 210496, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Böblingen).
Weiterführende Hinweise
- Textbaustein 418: Entsorgungskosten ‒ mehrere Facetten (H/K) → Abruf-Nr. 44225791
- Beitrag „Entsorgungskosten auch im Kaskofall?“, UE 4/2019, Seite 17 → Abruf-Nr. 45823134
Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 4 | ID 46075184